BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2026, II ZR 10/25
Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, ob das von der Beklagten angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher...
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Tenor
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Auskunft darüber, ob das von der Beklagten angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat, und sein Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben abgewiesen worden sind.
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Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Kläger war ab 1979 Alleinvorstand/Vorstandsvorsitzender der Beklagten (im Folgenden auch: E. ), einem Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sein Privatdienstvertrag vom 19. Oktober 1979 (im Folgenden auch: DV) enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
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§ 3
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[…]
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5. Die Versorgungsbezüge nehmen an der laufenden Steigerung gemäß § 4 teil. Neben den laufenden Versorgungsbezügen hat Herr L. Anspruch auf die Leistungen nach § 5 Abs. 3 und auf die Leistungen, die die E. auch gegenüber anderen im Ruhestand befindlichen Mitarbeitern erbringt.
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[…]
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§ 4
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[…]
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5. Das Grundgehalt und die sonstigen Leistungen nehmen an der laufenden tariflichen Entwicklung teil. Die Struktur und die Höhe der Steigerung ergibt sich aus folgendem Verhältnis:
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Jeweiliges Grundgehalt nach BAT III 5. Altersstufe zu Wert der linearen Steigerung und der sonstigen Leistung = Grundgehalt des Herrn L. in der jeweiligen Höhe zur Höhe der sich ergebenden Steigerung.
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Am 28. Januar 1986 wurde die Bestellung des Klägers widerrufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Nachdem die fristlose Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, schlossen die Parteien in einem Schlichtungsverfahren am 15. April 1988 einen Vergleich über eine Abfindung und die Versorgungsbezüge des Klägers. Nach weiteren Unstimmigkeiten, Schlichtungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten u.a. über eine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers forderte dieser im August 1993 und März 1994 die Teilkapitalisierung seiner Versorgungsansprüche, worauf die Beklagte Ende April 1994 DM 1.878.661 an ihn auszahlte.
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Der Kläger ist der Ansicht, seine Kapitalisierungserklärungen seien unwirksam, weswegen ihm Anpassungsrechte und Ansprüche auf Zahlung von Bezügen zustünden, die teilweise aus Tarifwechseln bei der Beklagten und ihm zustehenden Prämien folgten. Er hat die Beklagte, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wege der Stufenklage u.a. auf Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel, dessen Einzelheiten hinsichtlich der neuen Eingruppierungen und etwaige von ihr in diesem Zusammenhang getroffene gesonderte Vereinbarungen (Antrag A.1.) sowie auf eidesstattliche Versicherung dieser Auskünfte (Antrag A.3.) in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat diese Stufenanträge mit Teilurteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er zuletzt beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu geben, ob das von ihr angewandte Tarifvertragssystem gewechselt wurde und seitdem an Stelle des BAT Kommunal das Tarifwerk Hessen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) angewendet wird; wenn ja, zu welchem Datum der Tarifwechsel vorgenommen wurde und in welche Vergütungsgruppe im Rahmen des durchgeführten Tarifwechsels vom BAT Kommunal zum Tarifwerk Hessen der AVE die bisherigen Angestellten nach BAT III in den neuen Eingruppierungstarifvertrag vom 11. März 1982 (Anlage 12) eingruppiert wurden und nach welchem System die Beklagte die Angestellten nach BAT III in das neue Stufensystem eingereiht hat und ob sie über die Eingruppierung und die finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und/oder eine Betriebsvereinbarung geschlossen hat und wenn ja, welchen Inhalt die eine oder die andere Vereinbarung oder beide Verträge in Bezug auf die Eingruppierung und/oder Bezahlung von Angestellten, die vorher nach BAT III eingruppiert waren, hatten, sowie darüber, ob sie einen Teil der bisherigen Angestellten nach BAT III in dem neuen Tarifsystem ab dem 1. Januar 1988 nicht in die vorhandenen Tarifstufen eingruppiert hat, sondern mit ihnen darüber hinausgehende AT-Vereinbarungen geschlossen hat und in welchen Fällen in welcher Gesamthöhe mit welchen Bestandteilen dies geschehen ist (Antrag A.1.), und die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern (Antrag A.3.).
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Das Berufungsgericht hat die Berufung diesbezüglich mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
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Der Erlass des Teilurteils sei zulässig gemäß § 301 ZPO; insbesondere bestehe keine Gefahr eines Widerspruchs zu der Entscheidung über die noch beim Landgericht anhängigen Hilfsanträge.
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Die Stufenanträge A.1. und A.3. seien zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe zwar grundsätzlich einen vertraglichen Nebenanspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsbezüge erheblich seien, da sich aus Nr. 11 des Vergleichs von 1988 i.V.m. § 3 Nr. 4 und 5, § 4 DV ergebe, dass die danach geschuldeten Versorgungsbezüge dynamisch sein, d.h. an der laufenden tariflichen Entwicklung teilnehmen sollten.
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Soweit dem Kläger danach ein Auskunftsanspruch zustehe, sei dieser jedoch erfüllt, weil die Beklagte den Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 25. September 2024 nicht bestritten und damit die erforderliche Auskunft erteilt habe. Danach sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Beklagte zum 1. Januar 1988 von dem bis dahin gültigen BAT in den AVE-Tarif gewechselt sei und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Damit stünden dem Kläger die erforderlichen Angaben zur Berechnung seines fiktiven monatlichen Grundgehalts zur Verfügung und sein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Anspruch sei entfallen. Einer Entscheidung über die streitige Frage, ob hinsichtlich der Steigerungen des fiktiven Grundgehalts des Klägers unabhängig von dem Tarifwechsel der Beklagten (weiterhin) allein BAT III, 5. Altersstufe zugrunde zu legen oder der Tarifwechsel und damit die Vergütungen nach dem AVE-Tarif einzubeziehen seien, bedürfe es nicht, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die nicht Gegenstand der geforderten Auskunft sein könne. Soweit der Kläger darüber hinaus auch Auskunft darüber begehre, ob die Beklagte hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Tarifwechsels einen Tarifvertrag mit der damaligen Gewerkschaft ÖTV und/oder eine Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen mit bisherigen Angestellten nach der Vergütungsgruppe III des BAT Kommunal geschlossen habe, stehe ihm kein Anspruch auf Erteilung dieser Auskünfte zu, weil die maßgebliche Regelung in § 4 Nr. 5 DV allein auf BAT III, 5. Altersstufe und damit allein auf die tarifliche Regelung Bezug nehme; eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen.
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Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der er seine zurückgewiesenen Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung weiterverfolgt.
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II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im tenorierten Umfang zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, soweit es seine Anträge auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung wegen Erfüllung des ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts zustehenden Auskunftsanspruchs abgewiesen hat (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO).
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a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und, soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 6; Beschluss vom 1. Februar 2023 – VII ZR 882/21, NJW-RR 2023, 450 Rn. 11 mwN).
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b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Beklagte habe den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Auskunft über Tatsachen bzw. Entwicklungen, die für die Bemessung seiner Versorgungsansprüche erheblich sind, dadurch erfüllt, dass sie den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung auch nach dem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden nicht bestritten habe, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen sei, Inhalt und Sinn des Sachvortrags des Klägers grundlegend verkannt.
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aa) Der Hinweis des Senatsvorsitzenden lautete dahingehend, dass der Auskunftsantrag A.1. jedenfalls unbegründet sein dürfte, weil der Kläger bereits über die zur Bezifferung seiner Zahlungsansprüche notwendigen Informationen verfüge. Da die Beklagte seinen Vortrag zu einem Tarifwechsel zum 1. Januar 1988 und seine Einordnung in die Gruppe 12 des seitdem geltenden AVE-Tarifvertrags nicht bestritten habe, dürfte dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden sein. Hierauf hat die Beklagte mitgeteilt, da das Gericht den Berufungsantrag zu A.1. nach derzeitiger Auffassung für unbegründet halte, sei von ihr vorläufig dazu nichts anzumerken.
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bb) Mit seiner Annahme, die Beklagte habe mit ihrem Nichtbestreiten des Vortrags des Klägers die Auskünfte, auf die der Kläger einen Anspruch habe, erteilt und damit den ihm zustehenden Auskunftsanspruch erfüllt, hat das Berufungsgericht Inhalt und Sinn des nicht bestrittenen Klägervortrags grundlegend verkannt.
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Der Kläger hat mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vorbringen nicht behauptet, dass die Beklagte tatsächlich zum 1. Januar 1988 in den AVE-Tarif gewechselt und die Vergütungsstufe von BAT III, 5. Altersstufe der 3. Stufe des AVE-Tarifs entspreche bzw. vergleichbar sei. Er hat vielmehr vorgetragen, dass es sich hierbei lediglich um Mutmaßungen seinerseits aufgrund von Auskünften handele, die er von schon lange aus dem Unternehmen ausgeschiedenen (teils im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen oder dement gewordenen) Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe. Diese Auskünfte seien “nicht so verlässlich” und er habe keine Garantie für deren Richtigkeit, weswegen er, da die am AVE-Tarif beteiligten Verbände auch keine Auskünfte an Nichtmitglieder erteilten, für eine Berechnung und Geltendmachung seiner Versorgungsansprüche auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei. Dies hat er mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweis des Senatsvorsitzenden nochmals ausdrücklich klargestellt und geltend gemacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die tatsächliche Eingruppierung in den neuen Tarifvertrag deutlich höher erfolgt sei, als ihm habe mitgeteilt werden können.
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Damit konnte aufgrund des Nichtbestreitens dieses Vorbringens durch die Beklagte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nur als zugestanden angesehen werden, dass der Kläger die von ihm angegebenen Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten erhalten habe und sich daraus die von ihm errechneten Ansprüche ergäben, nicht aber, dass diese Auskünfte auch in der Sache tatsächlich zutreffend seien.
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cc) Im Übrigen war dem Nichtbestreiten der Beklagten und ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden lediglich zu entnehmen, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit sah, der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts entgegenzutreten und der Zugrundelegung des Klägervortrags zu widersprechen, weil sie jedenfalls mit dem Ergebnis der gerichtlichen Würdigung einverstanden war. Das allein besagt jedoch nicht, dass sie damit die betreffenden Angaben des Klägers auch materiell-rechtlich gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht als zutreffend bestätigen wollte (mit der Folge, deren Richtigkeit gegebenenfalls auch eidesstattlich versichern zu können/wollen). § 138 Abs. 3 ZPO enthält nur die verfahrensrechtliche Fiktion eines Geständnisses hinsichtlich tatsächlicher Erklärungen der Gegenseite, die zur Folge hat, dass das Gericht an die nicht bestrittenen Tatsachen gebunden ist und darüber nicht Beweis erheben darf bzw. muss (vgl. Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 36 f.; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30). Die nicht bestreitende Partei kann dagegen, anders als bei einem Geständnis nach § 288 ZPO, die von ihr (fiktiv) zugestandenen Tatsachen, vorbehaltlich einer Präklusion wegen Verspätung, später im Prozess noch bestreiten (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 36. Aufl., § 138 Rn. 9; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 138 Rn. 30; BeckOK ZPO/von Selle, Stand 1.12.2025, § 138 Rn. 22). Auch wenn es, wie die Beklagte geltend macht, nahe liegen mag, dass eine anwaltlich vertretene Partei, die auf bestimmten Tatsachenvortrag der Gegenseite schweigt, die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO bewusst herbeiführt, folgt daraus für sich genommen nur, dass sie die Zugrundelegung dieses Vortrags durch das Gericht ohne Beweisaufnahme hinnimmt.
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dd) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist nach den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorliegenden Feststellungen sowohl für die darauf gestützte Abweisung seines Auskunftsantrags als auch seines diesbezüglichen Antrags auf eidesstattliche Versicherung entscheidungserheblich.
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(1) Ob der Einwand der Beklagten durchgreift, der Auskunftsantrag A.1. sei unabhängig von der Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Kläger an keiner der begehrten Auskünfte ein schützenswertes Interesse habe, da sich etwaige Steigerungen seiner Versorgungsansprüche nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV auch nach einem Tarifwechsel allein nach der Entwicklung des BAT III und nicht nach dem neuen Tarifvertrag richten würden, vermag der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die Frage, welcher Tarifvertrag im Falle eines Tarifwechsels der Beklagten für die Berechnung der Steigerung nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 DV maßgeblich sein soll, hängt von der Auslegung des individuellen Privatdienstvertrags des Klägers und der Vergleichsvereinbarung der Parteien im Jahr 1988 ab, die primär dem Tatrichter obliegt und die das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat. Für eine eigene Auslegung durch den Senat fehlt es an ausreichenden Feststellungen.
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(2) Die Abweisung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der vom Berufungsgericht als erteilt angesehenen Auskünfte ist im Berufungsurteil nicht gesondert begründet, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht (wie das Landgericht) angenommen hat, dass mangels Auskunftsanspruchs auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung mehr bestehe. Damit beruht auch die Abweisung dieses Antrags auf der gehörswidrigen Annahme einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nicht per se zur Abweisung eines Antrags auf eidesstattliche Versicherung führt. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die geschuldeten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden (§ 259 Abs. 2 BGB).
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2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Gehörs- und Willkürrügen des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, die Steigerungsregelung in § 4 Nr. 5 DV des Klägers nehme hinsichtlich des Grundgehalts allein auf die tarifliche Regelung Bezug (sei es BAT III, 5. Altersstufe oder AVE-Tarif, 3. Stufe) und eventuelle vom Tarif abweichende Vereinbarungen (individueller oder kollektiver Art) seien dabei nicht zu berücksichtigen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Auch ein unzulässiges Teilurteil wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu noch ausstehenden Entscheidungen über weitere Anträge des Klägers liegt nicht vor. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Born Wöstmann B. Grüneberg
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Sander von Selle
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