BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.02.2026, 4 StR 466/25

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 2025 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu...

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. März 2025 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Das Landgericht hat – soweit hier relevant – im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verfügte über eine sektorale Heilerlaubnis als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Ab November 2022 nahm die Nebenklägerin in seinen Praxisräumen Therapiesitzungen bei ihm wahr, um ihre schwere Depression (ICD-10: F32.2) behandeln zu lassen. Die ersten Therapiestunden fanden statt, als sich die Nebenklägerin nach akuter Suizidalität noch in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im LVR-Klinikum befand. Dort wurde ihr die vorstehende und dem Angeklagten bekannte Diagnose gestellt.

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Ab Dezember 2022 kam er im Rahmen der Therapiesitzungen zunehmend auf das Thema Sexualität zu sprechen. Er stellte einen Zusammenhang zwischen ihrer Depression und dem von ihr geschilderten Entzug von Zärtlichkeiten und körperlicher Nähe durch ihren Lebensgefährten her. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass eine ausgelebte Sexualität bei Depressionen sehr wichtig sei, und rückte die sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin in den Mittelpunkt der Gespräche, was dieser anfänglich unangenehm war. Er wollte die Ausrichtung und Einengung der Therapiegespräche auf das Thema Sexualität schließlich für die Vornahme sexueller Handlungen mit der (erkennbar verunsicherten) Nebenklägerin nutzen. Diese ging davon aus, dass die Ausübung ihrer Sexualität sich als wesentlicher Teil der Therapie darstelle, und fühlte sich zu dem Angeklagten hingezogen.

4

In der Therapiesitzung vom 13. Januar 2023 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin, was sie erwiderte. Er öffnete sodann ihre Bluse und liebkoste ihre Brüste, zudem führte er ihre Hand an seinen entblößten erigierten Penis. Die von dieser Entwicklung des Geschehens überrumpelte und verunsicherte Nebenklägerin zog nach kurzer Zeit ihre Hand weg und rief „Stopp“. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Er fragte sie, warum sie so etwas Schönes sabotiere, und sagte ihr zum Abschluss, das nächste Mal solle sie vorbereitet sein, der gemeinsame Sex werde vollkommen sein und der Nebenklägerin helfen (Fall 1). Für die nächste Therapiestunde am 20. Januar 2023 hatte sich die Nebenklägerin entschlossen, den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzulassen, allerdings nur unter Verwendung eines – von ihr mitgeführten – Kondoms. Letzteres lehnte der Angeklagte, hierauf angesprochen, jedoch ab. Auf einer in den Praxisräumen ausgeklappten Couch vollzog er schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, obgleich sie ihm hierbei noch mehrfach sagte „Nein, nicht ohne Kondom“ (Fall 2).

5

2. Der Schuldspruch hat – über die rechtsfehlerfrei bejahte Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 Rn. 12 ff.) hinaus – auch insoweit Bestand, als die Strafkammer den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen hat.

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a) Die Strafkammer hat insoweit § 174c Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Dies steht allerdings mit der – von ihr für den vorliegenden Fall abgelehnten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wonach Täter des § 174c Abs. 2 StGB nur Personen sein können, die anders als der Angeklagte über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu etwa TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174c Rn. 8; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6a ff.; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202; Renzikowski, NStZ 2010, 694).

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b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs anschließen könnte. Denn im vorliegenden Fall wird der Schuldspruch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – jedenfalls von § 174c Abs. 1 StGB getragen.

8

aa) Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19, BGHSt 65, 313 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 26). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 28; Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226 Rn. 27 ff.). Die formale berufliche Qualifikation des Täters ist hier unmaßgeblich (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8267 S. 7; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 27).

9

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vor. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten im Rahmen der Therapiegespräche zwecks Linderung der ihr diagnostizierten schweren Depression, die eine seelische Krankheit im Sinne des Tatbestandes ist (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 174c Rn. 17), zur Behandlung anvertraut. Infolge der von ihm hergestellten Verknüpfung des erwünschten Therapieerfolgs mit sexuellen Handlungen hat der Angeklagte durch deren Vornahme zudem das Behandlungsverhältnis missbraucht.

10

cc) Der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB steht eine ggf. mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend zu verneinende „psychotherapeutische Behandlung“ im Sinne von § 174c Abs. 2 StGB nicht entgegen. Deren Aufnahme in den Normtext diente vor allem der Klarstellung, weil die in § 174c Abs. 1 StGB gewählten Begrifflichkeiten Zweifel wecken könnten, ob hiermit auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit erfasst seien (so BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6b). Vor diesem Hintergrund bieten weder der Gesetzeszweck noch die -historie einen Anhalt für ein Exklusivitätsverhältnis beider Tatbestände in dem Sinne, dass eine dem allgemeinen Begriffsverständnis (vgl. dazu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202, 203), ggf. aber nicht § 174c Abs. 2 StGB unterfallende „psychotherapeutische Behandlung“ die Anwendung von § 174c Abs. 1 StGB – unter dessen Voraussetzungen – sperren könnte (vgl. Renzikowski, NStZ 2010, 694, 696; s. auch zu den anders gelagerten Fällen der Gesetzeseinheit allgemein Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 39 ff.).

11

c) Der Schuldspruch bedarf schon wegen der einheitlichen Gesetzesüberschrift des § 174c StGB keiner Änderung (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Zudem steht § 265 StPO nicht entgegen, eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Senat kann ausschließen, dass sich der zur Sache schweigende Angeklagte effektiver gegen einen hierauf anstelle von § 174c Abs. 2 StGB gestützten Tatvorwurf hätte verteidigen können. Bereits die zugelassene Anklage enthielt alle insoweit relevanten Tatsachen, gegen deren Feststellung sich der Angeklagte ohnehin im Hinblick auf einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zu verteidigen hatte.

Quentin                         Maatsch                         Scheuß

            Momsen-Pflanz                   Marks


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