BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 10.02.2026, 4 StR 579/25

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Revision ist zulässig. Die Verfahrensbeanstandung...

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist zulässig. Die Verfahrensbeanstandung der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO genügt den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere enthält das Rügevorbringen auch die – vom Generalbundesanwalt vermisste – Mitteilung der im Urteil angewendeten Strafvorschriften.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Verfahrensrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. November 2025 zutreffend dargelegten Gründen nicht durchdringt.

3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antragsschrift des Generalbundesanwalts für den Fall, dass der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 3 StR 496/12 Rn. 24; Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12).

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