BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 11.02.2026, 4 StR 461/25

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 9. Juli 2025, durch den die Revision des Angeklagten K. als unzulässig verworfen wurde, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. September 2025 aufgehoben. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. März 2025 – auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft –...

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Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 9. Juli 2025, durch den die Revision des Angeklagten K. als unzulässig verworfen wurde, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. September 2025 aufgehoben.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. März 2025 – auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft – dahin abgeändert, dass die darin ausgesprochene Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 60.445 €, gegen den Angeklagten C. in Höhe von 30.445 € sowie gegen den Angeklagten K. in Höhe von 25.445 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in elf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den nicht revidierenden Angeklagten S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwölf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten C. in Höhe von 30.445 € angeordnet, gegen den Angeklagten K. in Höhe von25.445 € und gegen den nicht revidierenden Angeklagten S. in Höhe von60.445 €. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einziehungsentscheidung war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung zu ergänzen. Zwar vermochte die Strafkammer nicht festzustellen, in welchem Umfang die erzielten Erlöse an die Angeklagten tatsächlich ausgekehrt wurden oder zunächst der Rückführung von Investitionen in die von ihnen unterhaltenen Cannabis-Plantagen dienten. Durch das festgestellte Einverständnis der Angeklagten, die – ihnen der jeweiligen Höhe nach stets bekannten – Erlöse zumindest anteilig auf die Investitionen zu verrechnen, verfügten sie jedoch zugleich über den gesamten Taterlös und hatten daher Mitverfügungsgewalt auch an sämtlichen ihnen zugeordneten Anteilen. Da dies aber ebenso für die jeweils weiteren Beteiligten gilt, haften die Angeklagten in Höhe der durch das Landgericht ausgesprochenen Einziehungsbeträge jeweils gesamtschuldnerisch. Einer individuellen Benennung der Gesamtschuldner bedurfte es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 112/25 Rn. 5; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3). Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S., weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19).

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere halten die Strafaussprüche rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat – wenn auch ohne ausdrückliche Erörterung von § 2 Abs. 3 StGB – im Ergebnis zutreffend sämtliche Einzelstrafen den Vorschriften des erst nach dem Tatzeitraum in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) entnommen, denn bei diesen handelt es sich jeweils um das mildere Gesetz.

4

Dies gilt im Fall II.7. der Urteilsgründe – in dem das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 KCanG bejaht hat – selbst dann, wenn die Strafkammer bei Anwendung des Tatzeitrechts ebenfalls zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Denn die Strafdrohung des § 30a Abs. 3 BtMG übersteigt sowohl die Unter- als auch die Obergrenze des für einen minder schweren Fall des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis geltenden Strafrahmens. In den übrigen Fällen entnimmt der Senat den – rechtsfehlerfreien – Strafzumessungserwägungen, mit denen das Landgericht die Wahl des Normalstrafrahmens des § 34 Abs. 4 KCanG (Fälle II.1.-6. und 8.-12. der Urteilsgründe) begründet bzw. ein Abweichen von der Regelwirkung des § 34 Abs. 3 KCanG (Fälle II.13.-15. der Urteilsgründe) abgelehnt hat, dass es die Taten auch nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 bzw. § 29a Abs. 2 BtMG bewertet hat und daher auch hier die herangezogenen Strafrahmen des KCanG jeweils milder sind als das Tatzeitrecht.

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