BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.02.2026, 4 StR 480/25
Tenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2025 mit Beschluss vom 29. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich...
Calcul en cours · 0
Tenor
-
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2025 mit Beschluss vom 29. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 4. Februar 2026.
- 2
-
1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, verwertet noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen, sondern die Revisionsbegründung des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
- 3
-
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 4 StR 576/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 6 mwN). Eine weiter gehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wurde; eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – 4 StR 333/23, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN).
- 4
-
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 StR 75/24, juris Rn. 5 mwN).
-
Quentin
Sturm
Scheuß
Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz
ist krankheitsbedingt an der
Signatur gehindert.Quentin
Marks
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
Bundesgerichtshof
BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25
Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...
Allemagne
2026-04-02
Allemagne
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25
Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...