BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.02.2026, 4 StR 480/25

Tenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2025 mit Beschluss vom 29. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich...

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2025 mit Beschluss vom 29. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 4. Februar 2026.

2

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, verwertet noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen, sondern die Revisionsbegründung des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.

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Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 4 StR 576/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 6 mwN). Eine weiter gehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wurde; eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – 4 StR 333/23, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN).

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – 4 StR 75/24, juris Rn. 5 mwN).

Quentin  

        

  Sturm    

        

Scheuß

        

Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz
ist krankheitsbedingt an der
Signatur gehindert.    

        

       

        

        

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