Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, Beschluss, 2026-02-09, I ZB 101/25
Tenor Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe 1 I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs....
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Tenor
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Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg – 4. Zivilkammer – vom 28. November 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde – mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 – I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
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II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
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Koch Löffler Schwonke
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Odörfer Wille
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