Bundesgerichtshof, 10. Zivilsenat, Beschluss, 2018-05-16, X ARZ 258/18

Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim Amtsgericht Alzey um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den "Prozesskostenhilfeantrag in...

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Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim Amtsgericht Alzey um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den “Prozesskostenhilfeantrag in die Gerichtsrolle aufzunehmen”. Ihr Widerspruch hiergegen sei erfolglos geblieben; die Klage vor dem Verwaltungsgericht stehe noch aus.

2

Der Antrag ist unzulässig, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gibt.

3

Er bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann das zuständige Gericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, und das nach § 36 Abs. 2 ZPO an sich für die Gerichtsstandsbestimmung zuständige Oberlandesgericht ihm die Sache vorlegt, weil es von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Eine – regelmäßig lediglich deklaratorische – Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof oder einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO darüber hinaus bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege in Betracht, wenn trotz eines nach § 17a GVG ergangenen und unanfechtbar gewordenen Beschlusses, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, Zweifel an der bindenden Wirkung der Verweisung aufgekommen sind und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 – X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN).

4

Keiner dieser Fälle, in denen der Bundesgerichtshof bei negativen Kompetenzkonflikten zur Zuständigkeitsbestimmung berufen ist, liegt im Streitfall vor. Darauf hat die Rechtspflegerin die Antragstellerin zutreffend hingewiesen. Insbesondere streiten Amtsgericht und Sozialgericht nicht über die Wirksamkeit einer Verweisung an das Gericht des anderen Rechtswegs. Eine allgemeine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Zuständigkeitsbestimmung zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege, auf die sich die Antragstellerin berufen möchte, besteht nicht.

Meier-Beck     

        

Grabinski     

        

Hoffmann

        

Kober-Dehm     

        

Marx     

        


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