Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat, Beschluss, 2024-11-20, 2 ARs 385/24
Tenor Zuständig für die Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 7. Juni 2016 (Az.: 13 Ls 11 Js 32846/15) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf. Gründe I. 1 Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Düsseldorf und Lübeck streiten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im...
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Tenor
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Zuständig für die Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 7. Juni 2016 (Az.: 13 Ls 11 Js 32846/15) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf.
Gründe
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I.
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Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Düsseldorf und Lübeck streiten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist.
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Das Amtsgericht Heilbronn hat gegen den Verurteilten am 7. Juni 2016 wegen Wohnungseinbruchdiebstählen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Diese wurde bis zum 8. April 2024 in der JVA Düsseldorf, anschließend in der JVA Lübeck vollstreckt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 24. Mai 2024, das Strafzeitende auf den 4. Mai 2025 datiert.
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Das Landgericht Düsseldorf – Strafvollstreckungskammer -, bei dem die Akten am 7. Mai 2024 eingegangen waren, hat sich mit Beschluss vom 26. September 2024 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Lübeck abgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit einer Entscheidung über die Reststrafenaussetzung niemals befasst gewesen zu sein, da die Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer in Düsseldorf erst am 7. Mai 2024 und damit nach Verlegung des Verurteilten in die JVA Lübeck erfolgt sei. Auch zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 24. Mai 2024 habe sich der Verurteilte in der JVA Lübeck befunden.
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Das Landgericht Lübeck hat sich mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
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II.
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1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf) und Lübeck (Oberlandesgericht Schleswig) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
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2. Für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zuständig.
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Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
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“Nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für die nach § 454 StPO zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufgenommen ist. Bei Entscheidungen, die von Amts wegen ergehen, ist das Gericht im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits „mit der Sache befasst“, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine solche Entscheidung rechtfertigen können, unabhängig davon, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befinden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 ARs 322/21, NStZ-RR 2021, 390; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 17, jeweils mwN). Mit der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung ist die Strafvollstreckungskammer deshalb schon dann befasst, wenn der nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebliche – stets aktenkundige – Zeitpunkt „herannaht“, auch wenn sie bislang untätig geblieben und ein Aussetzungsantrag noch nicht bei ihr eingegangen ist. Die erforderliche Vorlaufzeit ist so zu bemessen, dass der Verurteilte im Falle einer Bewilligung der Strafaussetzung nach vorheriger Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung bei Eintritt der Aussetzungsreife entlassen werden könnte (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 StVollstrO); dabei ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 ARs 322/21 -, Rn. 8 mwN). […]
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In vorliegender Sache ist demnach bereits vor der Verlegung des Verurteilten am 8. April 2024 […] die für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf entscheidende gerichtliche Befassung mit der Frage der Reststrafenaussetzung eingetreten. Dass die Akte der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf erst am 7. Mai 2024 und damit erst nach der Verlegung des Angeklagten am 8. April 2024 […] vorgelegt wurde, steht dem hier angesichts der Aktenkundigkeit des Zweitdrittelzeitpunkts, die – wie bereits ausgeführt – unabhängig davon gegeben ist, ob sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt bereits bei der (zuständigen) Strafvollstreckungskammer befanden, nicht entgegen. Für eine rechtzeitige (rechtskräftige) Entscheidung über die Reststrafenaussetzung bestand angesichts der Kürze der bis zum Zweidrittelzeitpunkt noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit sowie der Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn der Bewilligung der Strafaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer mit der sofortigen Beschwerde entgegentreten würde, nur noch ein kurzer Zeitraum.”
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Dem schließt sich der Senat an.
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Menges Appl Zeng
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Grube Schmidt
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