Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss, 2023-09-19, 3 StR 216/23
Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die...
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Tenor
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.
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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Daneben hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Ergänzung des Schuldspruchs.
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Hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:
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„Der Schuldspruch hält der Sachbeschwerde stand, bedarf jedoch der Ergänzung: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Kammer die Tat II 1 der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ahnden wollte (UA S. 28, 37). Das Zusammentreffen von § 113 und § 114 StGB ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der der Täter mittels eines tätlichen Angriffs auf die Beamten zugleich gegen eine von diesen ausgeführte Vollstreckungshandlung (polizeiliche Anhalteverfügung im Straßenverkehr zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, BGHSt 48, 233) vorgeht, nach sachlichem Recht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 – NStZ-RR 2020, 243). Diese Tatbewertung ist im tenorierten Schuldspruch nicht vollständig abgebildet.
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Der Senat wird den Schuldspruch selbst ergänzen können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Kammer einen entsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 erteilt hat (Protokollband S. 18). Die Vorschrift des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO steht der partiellen Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18 -; Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 – NStZ-RR 2020, 243).“
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Dem tritt der Senat bei (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 17).
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Berg
Paul
Erbguth
Kreicker
Voigt
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