Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss, 2023-09-19, 3 StR 216/23

Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die...

Source officielle PDF

Calcul en cours 0

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Körperverletzung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Daneben hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. Die auf die unausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Ergänzung des Schuldspruchs.

2

Hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt das Folgende ausgeführt:

„Der Schuldspruch hält der Sachbeschwerde stand, bedarf jedoch der Ergänzung: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Kammer die Tat II 1 der Urteilsgründe nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als tätlichen Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ahnden wollte (UA S. 28, 37). Das Zusammentreffen von § 113 und § 114 StGB ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der der Täter mittels eines tätlichen Angriffs auf die Beamten zugleich gegen eine von diesen ausgeführte Vollstreckungshandlung (polizeiliche Anhalteverfügung im Straßenverkehr zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, BGHSt 48, 233) vorgeht, nach sachlichem Recht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 – NStZ-RR 2020, 243). Diese Tatbewertung ist im tenorierten Schuldspruch nicht vollständig abgebildet.

Der Senat wird den Schuldspruch selbst ergänzen können. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Kammer einen entsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 erteilt hat (Protokollband S. 18). Die Vorschrift des § 358 Absatz 2 Satz 1 StPO steht der partiellen Verböserung des Schuldspruchs nicht entgegen (s. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18 -; Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19 – NStZ-RR 2020, 243).“

3

Dem tritt der Senat bei (zur Tenorierung vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, juris Rn. 17).

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...

Allemagne

Bundesarbeitsgericht

Social DE

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25

Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier pénal. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.