Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Beschluss, 2026-01-15, 5 StR 708/24
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge betreffend den Notar K. ist...
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Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Aufklärungsrüge betreffend den Notar K. ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, zu welchen weiteren erfolgversprechenden Maßnahmen die Strafkammer sich gedrängt gesehen haben sollte, um eine Vernehmung des Zeugen sicherzustellen, nachdem sie ein Ordnungsgeld verhängt hatte und der Präsident des Landgerichts als Dienstaufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO die Erteilung einer Entbindung von der Schweigepflicht wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO abgelehnt hatte. Die Aufsichtsbehörde ist von einem Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht des Zeugen gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Nichtrevidenten ausgegangen. Aus dem Revisionsvortrag erschließt sich nicht, wie das Landgericht bei dieser Sachlage von dem Zeugen eine Erklärung zu den begehrten Tatsachen hätte erhalten können.
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Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Rüge auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil es als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu qualifizieren sein könnte, dass mit der Revision die unterlassene Vernehmung eines Zeugen angegriffen wird, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, wobei der Beschwerdeführer dafür mitverantwortlich ist, weil er diesen nicht von der Schweigepflicht entbunden hat.
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Cirener Gericke Mosbacher
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Resch von Häfen
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