Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat, Beschluss, 2026-02-10, 5 StR 541/25

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens...

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis im Fall B.II.31 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Danach hatte er in seinem Rucksack das zum Handeltreiben bestimmte Cannabis und ein jederzeit griffbereites Messer verstaut. Nach den in der rechtlichen Würdigung nachgeschobenen Feststellungen führte der die Tat einräumende Beschwerdeführer das zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Messer zumindest mit bedingtem Vorsatz mit sich.

Cirener                           Köhler                           Resch

                von Häfen                       Werner


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