Bundesgerichtshof, 8. Zivilsenat, Beschluss, 2024-12-03, VIII ZR 149/21

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6. Zivilsenat - vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche...

Source officielle PDF

2 min de lecture 277 mots

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart – 6. Zivilsenat – vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die – im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten – europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 – BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben – auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 – keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.150,73 €.

Dr. Bünger                         Dr. Schmidt                         Dr. Matussek

                      Messing                              Dr. Böhm


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundespatentgericht

Divers DE

BPatG München 7. Senat, Urteil vom 17.04.2026, 7 Ni 2/24 (EP)

In der Patentnichtigkeitssache…betreffend das europäische Patent 3 091 114(DE 50 2016 003 374)hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapffür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.