Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 2. Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss, 2018-07-04, 1 BvR 3058/13
Tenor 1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 - 6 Sa 747/12 und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 - 5 Ca 1154/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013...
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Tenor
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1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 – 6 Sa 747/12 und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2012 – 5 Ca 1154/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. März 2013 – 6 Sa 747/12 – wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September 2013 – 7 AZN 663/13 – gegenstandslos.
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3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 <278 ff. Rn. 16 ff.>; Urteil vom 21. September 2011 – 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 <219 ff. Rn. 23 ff.>). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 – überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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