Bundesverfassungsgericht, 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2021-09-15, 1 BvR 1627/21
Tenor Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1 1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Britz ab, weil sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist...
2 min de lecture · 278 mots
Tenor
-
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
1. Die Ablehnungsgesuche sind zu verwerfen. Der Beschwerdeführer lehnt den Präsidenten Harbarth, den Richter Radtke und die Richterin Britz ab, weil sie bereits mehrere seiner Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen haben. Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung von Richtern und Richterinnen, die – wie hier die Richterin Britz und der Präsident Harbarth – nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 – 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 – 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht; die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).
- 2
-
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wird den an ihre Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig.
- 3
-
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
Bundesgerichtshof
BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25
Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...
Allemagne
2026-04-02
Allemagne
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25
Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...