Bundesverwaltungsgericht, 8. Senat, Beschluss, 2026-01-28, 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)

Tenor Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. 2 Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das...

Source officielle PDF

2 min de lecture 371 mots

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet.

2

Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Dessen Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO beeinträchtigt ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten. Im absehbaren Folgeprozess könnte er sich bei Rechtskraft des Urteils nicht darauf berufen, die Klägerin sei gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags (EV) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flurstücke geworden.

3

Der Rechtssache kommt auch die vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob volkseigene Flurstücke, die der SDAG Wismut zum Uranbergbau oder zur Uranaufbereitung überlassen, von ihr zur Ablagerung radioaktiven Materials aus dieser Tätigkeit genutzt und bis zum 31. Dezember 1962 unsaniert an ein Staatsorgan der DDR zurückgegeben wurden, bei Fortbestehen der Ablagerung am 1. Oktober 1989 unmittelbar der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV dienten.

4

Die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dieser Frage ergibt sich aus der Vielzahl der Altstandorte der SDAG Wismut. Auf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht übersandten Vortrag zu zehn weiteren Flurstücken kommt es dabei nicht an. Bereits mit der Beschwerdebegründung hat der Beigeladene zu 2 dargelegt, dass allein im Freistaat Sachsen 46 Flurstücke betroffen sind. Zu diesen gehören nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 auch Haldengrundstücke, die zwar keine Tailings, aber sonstiges radioaktives Material enthalten. Dass solche Grundstücke bislang nicht zugeordnet werden konnten, ist nach der Verfahrensgeschichte vor allem auf den Streit um die noch nicht geklärte Einordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 f. EV zurückzuführen. Schließlich kann die aufgeworfene Rechtsfrage auch Bedeutung für Wismut-Altstandorte außerhalb Sachsens gewinnen.

5

Einer Streitwertfestsetzung für das gerichtskostenfreie Verfahren bedarf es nicht. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 VZOG verwiesen.


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...

Allemagne

Bundesarbeitsgericht

Social DE

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25

Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.