Bundesverwaltungsgericht, 8. Senat, Beschluss, 2026-01-28, 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)
Tenor Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. 2 Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das...
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Tenor
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2025 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet.
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Der Beigeladene zu 2 ist beschwerdebefugt, weil er durch das angegriffene Urteil materiell beschwert wird. Dessen Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO beeinträchtigt ihn präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten. Im absehbaren Folgeprozess könnte er sich bei Rechtskraft des Urteils nicht darauf berufen, die Klägerin sei gemäß Art. 22 des Einigungsvertrags (EV) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Flurstücke geworden.
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Der Rechtssache kommt auch die vom Beigeladenen zu 2 geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob volkseigene Flurstücke, die der SDAG Wismut zum Uranbergbau oder zur Uranaufbereitung überlassen, von ihr zur Ablagerung radioaktiven Materials aus dieser Tätigkeit genutzt und bis zum 31. Dezember 1962 unsaniert an ein Staatsorgan der DDR zurückgegeben wurden, bei Fortbestehen der Ablagerung am 1. Oktober 1989 unmittelbar der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EV dienten.
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Die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dieser Frage ergibt sich aus der Vielzahl der Altstandorte der SDAG Wismut. Auf den erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht übersandten Vortrag zu zehn weiteren Flurstücken kommt es dabei nicht an. Bereits mit der Beschwerdebegründung hat der Beigeladene zu 2 dargelegt, dass allein im Freistaat Sachsen 46 Flurstücke betroffen sind. Zu diesen gehören nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 auch Haldengrundstücke, die zwar keine Tailings, aber sonstiges radioaktives Material enthalten. Dass solche Grundstücke bislang nicht zugeordnet werden konnten, ist nach der Verfahrensgeschichte vor allem auf den Streit um die noch nicht geklärte Einordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 f. EV zurückzuführen. Schließlich kann die aufgeworfene Rechtsfrage auch Bedeutung für Wismut-Altstandorte außerhalb Sachsens gewinnen.
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Einer Streitwertfestsetzung für das gerichtskostenfreie Verfahren bedarf es nicht. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 VZOG verwiesen.
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