Tribunal fédéral suisse, 17 novembre 2025, n° 5A 967-2025
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_967/2025 Urteil vom 17. November 2025 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nachbarrecht, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2025 (ERZ 25 54, O1Z 25 5 - 13). Sachverhalt: Der Beschwerdeführer...
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_967/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachbarrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. September 2025 (ERZ 25 54, O1Z 25 5 – 13).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in U.________ Eigentümer der Parzelle Nr. xxx und die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. yyy, welche in der Wohnzone W1 liegen und je mit einem Wohnhaus bebaut sind. Die Liegenschaft Nr. xxx ist durch ein zulasten der Liegenschaft Nr. yyy eingetragenes "privates Fahrwegrecht für den normalen Haus-, Guts- und Waldgebrauch" erschlossen.
Am 26. November 2019 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Bau eines Park- und Wendeplatzes. Für die privatrechtliche Baueinsprache verwies sie auf den Zivilweg.
Mit Klage vom 23. November 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, über ihr Grundstück von der Zufahrtsstrasse auf den neu vorgesehenen Park- und Wendeplatz zu fahren, und er sei zu verpflichten, zwischen dem neu vorgesehenen Park- und Wendeplatz und ihrem Grundstück entlang der Strasse zur Verhinderung von Rutschungen eine Mauer anzubringen. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung sowie mit Schreiben vom 30. November 2023 mitgeteilt hatte, dass er den baubewilligten Park- und Wendeplatz von neun auf drei Meter Breite zurücknehmen werde und nur noch der drei Meter breite Parkplatz Streitgegenstand sei, nahm das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden nach diesbezüglicher Gehörsgewährung mit Urteil vom 15. Mai 2025 Vormerk, dass der Beschwerdeführer rechtsverbindlich auf die Erstellung des streitigen Park- und Wendeplatzes gemäss dem Bau- und Einspracheentscheid vom 26. November 2019 verzichtet habe und er von der Baubewilligung keinen Gebrauch machen werde, und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Zur Begründung führte es aus, dass für den neuen, drei Meter breiten Parkplatz ein neues Baugesuch oder ein Projektänderungsgesuch einzureichen wäre und deshalb über dessen privatrechtliche Zulässigkeit nicht im laufenden Zivilprozess zu befinden sei, sondern der Beschwerdegegnerin wiederum die Möglichkeit der privatrechtlichen Einsprache offenstehen würde.
Die hiergegen eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 23. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner trat es auf die gestellten Ausstandsgesuche nicht ein.
Mit Eingabe vom 7. November 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Bundesgericht habe über das verlangte Fahrverbot über den sog. Landspickel von weniger als 10 cm Breite einen Entscheid zu fällen, damit nach mehr als sechs Jahren üblem Rechtsstreit endlich Rechtssicherheit geschaffen werde und der Grenzkrieg mit einem Gerichtsentscheid für alle Zeiten ein Ende nehme. Ferner verlangt er, der urteilende Obergerichtspräsident sei für befangen zu erklären.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Gegenstandslosigkeit einer sachenrechtlichen Zivilstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt, steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu Gebote (Art. 113 BGG), soweit sich nicht ausnahmsweise eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet zwar eine solche und macht geltend, es gehe um "die grundsätzliche privatrechtliche Rechtsfrage, ob die gestrichelte Linie im Geoportal der Privatstrasse mit überlagertem öffentlichem Fussweg tatsächlich wie von der Beschwerdegegnerin behauptet eine Art Eiserner Vorhang" darstelle. Dabei würde es aber nicht um die einheitliche Anwendung von Bundesrecht durch höchstrichterliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage gehen (BGE 146 III 237 E. 1), sondern um Rechtsanwendung im Einzelfall, welche nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (BGE 140 III 501 E. 1.3).
Somit steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht mit konkreten Rügen auf, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Ohnehin gehen seine weitschweifigen und teils polemischen Ausführungen am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei, welcher sich auf die Frage der Gegenstandslosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt.
Gleiches gilt im Übrigen nicht nur für die Begründung, sondern bereits für das Rechtsbegehren, welches nicht innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bleibt und sich auch nicht zum Urteilsgegenstand erheben liesse.
3.
Was schliesslich die Ausstandsbegehren anbelangt, werden – wie bereits im obergerichtlichen Verfahren – keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anschein der Befangenheit vorgebracht, zumal das Mitwirken an einem früheren Urteil für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1). Dies wurde dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung bereits im angefochtenen Entscheid mitgeteilt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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