Tribunal fédéral suisse, 2 juin 2025, n° 6F 14-2025
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_14/2025 Urteil vom 2. Juni 2025 I. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. Gegenstand Revisionsgesuch gegen...
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_14/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2025 (6B_226/2025).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 26. April 2023 in seiner Abwesenheit des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen, der falschen Anschuldigung, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der Sachbeschädigung schuldig. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 900.–, je als Zusatzstrafe und teilweise Zusatzstrafe zu zwei vorher ergangenen Urteilen. In einem Anklagepunkt sprach es ihn von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Einreise frei und stellte es das Verfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein. Es verwies im Weiteren die anhängig gemachte Zivilforderung auf den Zivilweg, ordnete die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von sieben Jahren an und entschied über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft schrieb am 22. April 2024 das von A.________ angehobene Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung (Rückzugsfiktion) als gegenstandslos ab und stellte die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts fest.
Auf die von A.________ dagegen am 5. März 2025 erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_226/2025 vom 18. März 2025 infolge Verspätung nicht ein.
2.
A.________ gelangt am 10. Mai 2025 mit einer als "Beschwerde nach Art. 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Verfahren 300 22 160 (Basel-Landschaft) " bezeichneten Eingabe erneut an das Bundesgericht. Darin beantragt er "bezugnehmend auf 6B_226/2025 vom 18.03.2025" im Ergebnis die "Aufhebung des Urteils und […] Einstellung des Verfahrens" aufgrund der Verletzung seiner Menschenrechte. Seine Eingabe kann nur als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG gegen das bundesgerichtliche Urteil 6B_226/2025 vom 18. März 2025 entgegengenommen werden.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_22/2024 vom 13. November 2024 E. 3).
Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3).
4.
Das Bundesgericht trat mit seinem Urteil vom 18. März 2025 auf die vom damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil diese mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden war und keine Entlastungsgründe ausgewiesen waren, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG rechtfertigten. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Seine Ausführungen beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die Rolle der Staatsanwaltschaft und die "Staatsgewalt" nach seinem Verständnis zu erörtern. Er kritisiert dabei eine "fehlende Legitimation sowie die Doppelrolle der Staatsanwaltschaft als Kläger und Ankläger", eine "Befangenheit sowie Systemzugehörigkeit und mangelnde Unabhängigkeit" und macht ohne weitergehende Begründung Verletzungen von Art. 29 und Art. 30 BV sowie Art. 8 "AEMR" (recte: EMRK) geltend. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG, insbesondere auch ein Verstoss gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand gemäss Art. 121 lit. a BGG, ist mit diesen teilweise nur schwer nachvollziehbaren Vorbringen nicht ansatzweise dargetan. Der Gesuchsteller übersieht, dass die von ihm gewünschte "recht[s]sichere Aufklärung bzw. Stellungnahme zu dem öffentlichen Verwaltungsverfahren", sinngemäss eine Neubeurteilung seines Strafverfahrens, auf dem Weg der Revision nicht möglich ist (vgl. oben E. 3). Das Revisionsgesuch entbehrt nach dem Gesagten einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben bzw. Revisionsgesuche des Gesuchstellers in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Boller
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