Tribunal fédéral suisse, 26 mars 2026, n° 1C 167-2026
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_167/2026 Urteil vom 26. März 2026 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, gegen Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern. Gegenstand Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,...
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_167/2026
Urteil vom 26. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 10. März 2026 (RR.2025.202).
Sachverhalt:
A.
Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt u.a. gegen B.________ ein Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangte es mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von diversen Geschäftsunterlagen betreffend die A.________ AG und von Unterlagen zu deren Konten bei der Bank C.________.
Die mit dem Vollzug betraute Bundesanwaltschaft (BA) edierte bei der Bank C.________ und der A.________ AG verschiedene Unterlagen und gab Letzterer zur Frage der Herausgabe an die Ukraine die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2025 ordnete sie die Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen betreffend die Bank-Geschäftsbeziehung Nr. xxx und die von der A.________ AG eingereichten Geschäftsunterlagen an das NABU an.
Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 10. März 2026 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 23. März 2026 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Herausgabe der erwähnten Unterlagen an die Ukraine zu verweigern.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG – abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall – den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es vorliegend um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts gewährte die BA der Beschwerdeführerin sieben Wochen Zeit, um eine Stellungnahme einzureichen. Dies ist für die Gewährung des rechtlichen Gehörs auch bei umfangreichen Unterlagen ausreichend, zumal es sich um Konto- und Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin selbst handelt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ohne Weiteres unbegründet. Weiter entsprechen auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit bzw. zum Umfang der herauszugebenden Unterlagen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.3-5.5), mit denen sich die Beschwerdeführerin nur teilweise auseinandersetzt, kann verwiesen werden. Schliesslich geben deren zum Teil pauschalen und nur ansatzweise belegten Vorbringen zu einem möglicherweise bereits erfolgten Abschluss des Strafverfahrens und zum angeblich fehlenden Datenschutz in der Ukraine nicht Anlass, von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann auch in dieser Hinsicht verwiesen werden (vgl. dazu im Übrigen Urteil 1C_696/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Aus diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold
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