Beschluss vom 11. Februar 2025
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Androhung der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvR 19/25 —
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 6. November 2024 — 7 E 11016/24.OVG -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 21. Oktober 2024 — 7 E 11016/24.OVG -,
2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 24. Mai 2024 — 1 K 90/24.KO —
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich nicht den Rechtsweg beschritten, da er das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat, ohne zuvor mit der Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG den erstinstanzlichen Rechtsbehelf erhoben zu haben. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92, § 23 Abs.1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG entsprechend begründet. Damit erledigt sich der Antrag nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
3
2. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.
4
a) Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 — 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2023 — 1 BvR 704/23 -, Rn. 3 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 — 1 BvR 2405/21 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2023 — 1 BvR 704/23 -, Rn. 3 m.w.N.).
5
b) So liegen die Dinge hier. Die Verfassungsbeschwerde legt bereits den den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt nicht dar. Der Rechtsweg ist nicht im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG beschritten worden. Das für die Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts zentrale Schreiben vom 18. September 2024 hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den angegriffenen, (teils ausführlich) begründeten Entscheidungen fehlt völlig. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, in weiten Teilen sogar identischen Begründungen erhoben, die allesamt nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Die Aussichtslosigkeit der nunmehr eingereichten Verfassungsbeschwerde musste sich dem Beschwerdeführer daher aufdrängen. Die missbräuchliche Erhebung ist in einer (wiederholten) offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen begründet.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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