Beschluss vom 13. März 2025
Erfolglose Anträge zum Wahlergebnis des BSW
2 min de lecture · 230 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvQ 21/25 —
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
anzuordnen, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn eine vollständige Neuauszählung der Wählerstimmen erfolgt ist,
hilfsweise anzuordnen, dass das amtliche Endergebnis der Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag erst dann festgestellt wird, wenn auf Grund einer Neuauszählung der Wählerstimmen die Mandatsverteilung im 21. Deutschen Bundestag insbesondere unter Berücksichtigung des Fünf-Prozent-Quorums nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz zweifelsfrei feststeht
Antragstellende:
1. (…),
2. (…),
3. (…),
4. (…),
— Bevollmächtigte:
1. (…)
2. (…) —
hat das Bundesverfassungsgericht — Zweiter Senat —
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 13. März 2025 beschlossen:
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 — 2 BvQ 73/24 — Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz). Die Antragstellenden sind auf das Wahlprüfungsverfahren verwiesen. Es besteht hier kein Raum für Eilrechtsschutz.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
2026-04-24
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24
Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...