Beschluss vom 17. März 2025

Unzulässige Ablehnungsgesuche und erfolglose Verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

— 2 BvR 310/25 —

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen
die Nichtverfolgung von 60 Strafanzeigen seit fünf Jahren
 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und   Antrag auf Richterablehnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König

und die Richter Frank,
 
Wöckel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. März 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Vizepräsidentin König und die Richter Maidowski und Offenloch werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

G r ü n d e :

1

1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Vizepräsidentin König.

2

Vizepräsidentin König ist nicht deshalb kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil Gegenstand der Verfassungsbeschwerde eine Klageerzwingungssache ist, der unter anderem eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Vizepräsidentin König zugrunde liegt. Der Ausschlussgrund nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bedarf insoweit einer einschränkenden Auslegung oder teleologischen Reduktion, weil auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Strafanzeige missbräuchlich allein wegen der bloßen Mitwirkung der Vizepräsidentin an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers erstattet hat, ohne auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten aufzuzeigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2024 — 2 BvR 475/24 -, Rn. 6 ff.).

3

2. Das Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsidentin König ist offensichtlich unzulässig, weil es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 f. Rn. 13 f.> – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch).

4

Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Mitwirkung der Vizepräsidentin König an Entscheidungen in früheren von ihm angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren bezieht, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 — 2 BvR 10/22 u. a. -, Rn. 6). Das gilt auch, soweit er geltend macht, bei einer Mitwirkung von Vizepräsidentin König an der Entscheidung über seine nun erhobene Verfassungsbeschwerde bestehe die Gefahr, dass „sie die gegen sie erhobene Strafanzeige zu ihren Gunsten zu beeinflussen“ suche. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte allein die rechtsmissbräuchliche Strafanzeige, die den Ausschlussgrund gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG nicht zu begründen vermag, für sich genommenen eine Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG tragen (vgl. BVerfGE 167, 28 <40 f. Rn. 25> – Befangenheit im Verfahren BKAG – Datenplattformen). Besondere zusätzliche Umstände, die geeignet wären, Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Vizepräsidentin König zu rechtfertigen, sind vom Beschwerdeführer weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BverfGE 159, 26 <39 Rn. 35>; stRspr).

6

3. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Offenloch und Maidowski ist offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. BverfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).

7

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250317.2bvr031025

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