Beschluss vom 19. Juli 2024

Unzulässiges Ablehnungsgesuch und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

— 1 BvR 1519/24 —

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau   (…),

gegen
1.     den Beschluss des Landgerichts

         vom 11. April 2024 — 29 T 3/24 -,

2.     den Beschluss des Landgerichts

         vom 7. März 2024 — 85 T 16/21 —

und   Antrag auf Richterablehnung

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,

die Richterin Härtel

und den Richter Eifert

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Juli 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

G r ü n d e :

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).

2

Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240719.1bvr151924

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