Beschluss vom 28. Mai 2024
Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
3 min de lecture · 456 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvR 837/22 —
In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalt
für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Landgerichts Hildesheim
vom 24. März 2022 — 3 T 27/21 —
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 24. März 2022 — 3 T 27/21 — wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 — 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2023 — 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 — 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).
2
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 — 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2024 — 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 — 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
3
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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