Bundesgerichtshof, 3. Zivilsenat, Beschluss, 2022-10-20, III ZA 16/22
Tenor Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 27. Juli 2022 - 1 W 49/22 - zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe 1 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1...
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Tenor
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Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe — 1. Zivilsenat — vom 27. Juli 2022 — 1 W 49/22 — zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 — II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Die Rechtsbeschwerde wäre daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Eine «Weitergabe dieses Rechtsmittels an das örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht», wie dies der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4 begehrt, kann nicht erfolgen, da ein anderes Rechtsmittel als eine Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht kommt und es ein «zuständiges Rechtsmittelgericht» daher nicht gibt. Vielmehr ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aus den dargelegten Gründen nicht anfechtbar und damit formell rechtskräftig.
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