Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat, Beschluss, 2022-10-13, VI ZR 1244/20
Tenor Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 9. August 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 Die Gerichte sind nach Art....
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Tenor
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Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 9. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 9. August 2022 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 — III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433).
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Der Senat hat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere ihr Vorbringen zu den Möglichkeiten der Klägerin, die Gäste-eigenschaft der Bewertenden zu überprüfen. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sowie der Interessen der Bewertenden und der Beklagten hat der Senat die Rechtsansicht der Beklagten nicht geteilt.
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Seiters
von Pentz
Oehler
Klein
Linder
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