Beschluss vom 10. Januar 2024
Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2397/23 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),
gegen
1. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 24. November 2023 – L 8 SO 176/23 B ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 8. August 2023 – S 46 SO 266/23 ER -,
c) den Folgebescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck
vom 3. Juli 2023 – 31-1 / 2393 -,
d) den Folgebescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck
vom 22. März 2023 – 31-1 / 2393 -,
2. a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 24. November 2023 – L 8 SO 195/23 B ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 28. August 2023 – S 46 SO 274/23 ER -,
3. den Folgebescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck
vom 29. September 2023 – 31-1 / 2393 -,
4. „gegen die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Landratsamts Fürstenfeldbruck, Amt für
Soziales alle 3 bis 4 Monate mit Aufforderung alle 3 bis 4
Monate die vollständigen Girokontoauszüge der letzten drei
Monate im Original und zusätzliche Finanzübersichten
beziehungsweise -statusberichten sämtlicher Banken vorzulegen,
bei denen die Beschwerdeführerin ein Konto hat“
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Ott
und die Richter Radtke,
Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Januar 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterinnen Ott und Langenfeld, die Richter Maidowski, Radtke, Christ und Wolff sowie gegen die früheren Richterinnen Hermanns und Britz und die früheren Richter Huber und Müller wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Soweit es sich gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Langenfeld, die Richter Maidowski und Christ sowie die früheren Richterinnen Hermanns und Britz sowie die früheren Richter Huber und Müller richtet, folgt dies bereits daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2022 ‑ 1 BvR 2635/21 ‑, Rn. 1 m.w.N.). Soweit es sich gegen die Richterin Ott und die Richter Radtke und Wolff richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl.
BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).
2
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ablehnungsgesuch mit dem Ausgang vorangegangener Verfassungsbeschwerdeverfahren, ohne einen nachvollziehbaren Grund für eine Befangenheit zu nennen. Allein eine als unrichtig empfundene Entscheidung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
3
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität und erfüllt zudem nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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