Beschluss vom 11. April 2024
Unzulässiges Ablehnungsgesuch und verworfene Wahlprüfungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvC 24/23 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 30. März 2023 – WP 1916/21 –
und Antrag auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 11. April 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich ein Ablehnungsgrund inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und ist diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
2
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 21. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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