Beschluss vom 13. Januar 2026
Erfolglose Verfassungsbeschwerde und erfolgloser Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 410/25 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
– Bevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) –
gegen
a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 27. Dezember 2024 – 7 U 114/23 -,
b) das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 18. Dezember 2024 – 7 U 114/23 –
und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Januar 2026 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Eine Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist.
2
Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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