Beschluss vom 19. Dezember 2025

Erfolglose Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine unterlassene Einbürgerung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvR 1792/25 –

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen
a)     den Bescheid des Landesamts für Einbürgerung Berlin

         vom 8. Dezember 2025 – S 521 – 020051500831 (…) -,

b)     die unterlassene Einbürgerung aufgrund der Anwendung des Staats-

         angehörigkeitsrechts in der Fassung vom 27. Oktober 2025,

c)      Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

         sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 256)

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Wallrabenstein,

den Richter Frank

und die Richterin Emmenegger

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. Dezember 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

G r ü n d e :

I. 

1

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Juni 2022 mit einem nationalen Visum (vgl. § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit März 2024 ist er als Arzt in einer Klinik in (…) tätig.

2

Am 13. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin (im Folgenden: Landesamt) einen Einbürgerungsantrag nach § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 29. Oktober 2025 gültigen Fassung (im Folgenden: StAG a.F.). Danach konnte die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit unter bestimmten Bedingungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

3

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 erhielt der Beschwerdeführer vom Landesamt unter Verweis darauf, dass das Einbürgerungsverfahren nun durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen werden könne, eine Einladung zur Einbürgerung für den 31. Oktober 2025.

4

Bereits am 8. Oktober 2025 beschloss der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (vgl. BTDrucks 21/1634) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (vgl. BTDrucks 21/537, BTDrucks 21/1373). Dessen Art. 1 sieht die Streichung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. vor. Nachdem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 beschlossen hatte, zu dem Gesetz keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (vgl. BRDrucks 545/25 <Beschluss>), wurde das Gesetz am 27. Oktober 2025 ausgefertigt und am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl I Nr. 256). Art. 1 des Gesetzes ist nach dessen Art. 6 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, dem 30. Oktober 2025, in Kraft getreten.

5

Der Beschwerdeführer erschien am 31. Oktober 2025 zur Aushändigung der dort vorliegenden Einbürgerungsurkunde beim Landesamt, die ihm jedoch unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage nicht ausgehändigt wurde. Nach Anhörung mit Schreiben vom 3. November 2025 lehnte das Landesamt den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 ab.

6

Der Beschwerdeführer befindet sich in Bewerbungsverfahren für eine ärztliche Tätigkeit im militärischen Dienst bei der Bundeswehr, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt.

II. 

7

Am 8. November 2025 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

8

Er rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Fassung vom 27. Oktober 2025 auf ein bereits entscheidungsreifes Einbürgerungsverfahren. Das Fehlen einer Übergangsregelung bewirke insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung auf einen entscheidungsreifen Sachverhalt, wobei sein Vertrauen durch die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 14. Oktober 2025 begründet worden sei. Zudem macht er eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Durch die Kombination aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung und der rein schematischen Anwendung des neuen Rechts durch die Verwaltung stehe ihm effektiver Rechtsschutz nicht zur Verfügung.

III. 

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

10

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Einbürgerung am 31. Oktober 2025 und die nunmehr erfolgte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags durch Bescheid des Landesamts vom 8. Dezember 2025 wendet, fehlt es an der nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Rechtswegerschöpfung.

11

Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Er hält aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift für geboten, legt jedoch nicht dar, warum sie notwendig sein sollte. § 8 StAG räumt der Behörde die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung ein. Die Regelung gibt den Behörden bei der Ausübung des Ermessens die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 – 1 B 82.95 -, juris, Rn. 12; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 8 StAG Rn. 41 <Okt. 2025>; Hailbronner/Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 8 StAG Rn. 54). Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen § 8 StAG zur Bewältigung des vorliegenden Sachverhalts keinen hinreichenden Vertrauensschutz bieten sollte. Insbesondere trägt er nicht vor, dass mit der Neuregelung ein Anwendungsausschluss von § 8 StAG auf Sachverhalte wie den vorliegenden verbunden sei. Ein solches Vorbringen war auch nicht verzichtbar, weil sich diese Annahme nicht ohne Weiteres ergibt, insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien für einen solchen Anwendungsausschluss keine Anhaltspunkte bieten.

12

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251219.2bvr179225

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