Beschluss vom 22. Mai 2025
Unzulässiges Ablehnungsgesuch und Nichtannahme Verfassungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 726/25 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 3. April 2025 – 6 Ws 216/24 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 14. März 2025 – 6 Ws 216/24 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Memmingen
– Strafvollstreckungskammer – vom 11. November 2024
– StVK 280/17 –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Mai 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Kammer sowie der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richten und gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dessen Mitglieder zu begründen. Zudem sind die Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Daher bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12.>).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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