Beschluss vom 25. Juni 2025
Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2298/23 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
– Bevollmächtigte: (…) –
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 10. November 2023 – 85 T 27/23 WEG -,
b) den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 13. Juni 2023 – 85 T 27/23 WEG -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 30. Mai 2023 – 72 C 45/21 -,
d) das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg
vom 12. Januar 2023 – 72 C 45/21 –
hier: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Juni 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Beschwerdeführer sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung des Beschwerdebegehrens keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Die Anträge haben keinen Erfolg.
2
1. Nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2022 – 2 BvR 1276/20 -, Rn. 3 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 2).
3
Ausgehend von diesen Maßstäben entspricht die Anordnung der Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nicht der Billigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung war der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Sie konnte von vornherein auch nicht als aussichtslos angesehen werden.
4
2. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
5
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2024 – 2 BvR 1535/24 -, Rn. 5).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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