Beschluss vom 27. September 2024
Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvL 3/23 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung des 60. Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) vereinbar ist, indem der Tatbestand als Verbrechenstatbestand ohne „minderschweren Fall“ ausgestaltet ist und eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch für den Fall vorsieht, dass es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von drei Bilddateien („Stickern“) mit kinderpornografischen Inhalten und eines einzelnen Videos mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von elf Sekunden handelt, der von der nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Buchen
vom 8. Februar 2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21 –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 27. September 2024 beschlossen:
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 – 2 BvF 1/13 -).
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