Beschluss vom 28. Januar 2026
Festsetzung des Gegenstandswerts
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvL 19/14 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 8 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 10d Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) und § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2922) gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen,
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs
vom 26. Februar 2014 – I R 59/12 –
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin Kaufhold,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel,
Emmenegger
am 28. Januar 2026 beschlossen:
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14 auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
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