Beschluss vom 30. Juli 2024
Verfassungsbeschwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes erfolglos
3 min de lecture · 484 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1120/23 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (…),
2. der Frau (…),
gegen
das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147)
und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. wird abgelehnt.
3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Wallrabenstein kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Das Vorbringen des Beschwerdeführenden zu 1. enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2
2. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2023 – 2 BvR 760/23 – m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführenden zu 2. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.
3
3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerden war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) liegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden legen nicht in einer den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
4
4. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
2026-04-24
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24
Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...