Beschluss vom 7. Oktober 2024
Unzulässiges Ablehnungsgesuch und verworfene Wahlprüfungsbeschwerde
3 min de lecture · 512 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvC 41/23 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1. des Herrn (…),
2. der Frau (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 22. Juni 2023 – WP 463/21 –
und Antrag auf Richterablehnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 7. Oktober 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird verworfen.
4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. wird abgelehnt.
5. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Gründe
G r ü n d e :
1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> – Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> – Bundesnotbremse I – Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
2
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).
3
3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).
4
4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> – Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II – eA).
5
5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
2026-04-24
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24
Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...