Beschluss vom 7. Oktober 2024

Unzulässiges Ablehnungsgesuch und verworfene Wahlprüfungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvC 41/23 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

  1.        des Herrn (…),

  2.        der Frau (…),

gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages

vom 22. Juni 2023 – WP 463/21 –
 

und   Antrag auf Richterablehnung

und   Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und   Antrag auf Zulassung eines Beistands

hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
 
Maidowski,
 
Langenfeld,
 
Wallrabenstein,
 
Fetzer,
 
Offenloch,
 
Frank,
 
Wöckel

am 7. Oktober 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. wird verworfen.

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. wird abgelehnt.

5. Die Beschwerdeführerin zu 2. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Gründe

G r ü n d e :

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zu 1. gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch). Dem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Vorbringen lässt sich nicht ansatzweise ein Ablehnungsgrund entnehmen. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> – Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> – Bundesnotbremse I – Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

3

3. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 24. Juni 2024 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

4

4. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. als Beistand der Beschwerdeführerin zu 2. ist abzulehnen, da die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> – Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II – eA).

5

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241007.2bvc004123

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