BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 17.02.2026, 1 StR 312/25

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2025 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6. d) 1. bis III.6. d) 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse...

Source officielle PDF

3 min de lecture 582 mots

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2025 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6. d) 1. bis III.6. d) 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zunächst unbeschränkt geführten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Er hat das Rechtsmittel auf die Verurteilung in den Fällen III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe beschränkt, nachdem der Senat auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels im Übrigen hingewiesen hatte.

2

1. Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und mit Zustimmung des Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2017 bis 2020 (Fälle III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe) und die jeweils verhängten Einzelstrafen ist eine wirksame Teilrücknahme (§ 302 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer 75 Fälle der Steuerhinterziehung und die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sind damit rechtskräftig. Hingegen umfasst die Beschränkung nicht den Gesamtstrafausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 2 StR 3/23 Rn. 10).

3

2. Hinsichtlich der Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2017 bis 2020) wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

4

Das Landgericht hat zu diesen Taten festgestellt, dass der Angeklagte für fünf Gesellschaften, deren Umsätze manipuliert wurden, verantwortlich war und sie faktisch führte (UA S. 20). Zu der Frage, ob er an ihnen auch zivilrechtlich beteiligt war oder ihm Gesellschaftsanteile als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zuzurechnen waren, verhält sich das Urteil hingegen nicht. Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Landgericht die dem Angeklagten infolge der Umsatzmanipulationen zugeflossenen Beträge zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat. Eine Zuordnung der Zuflüsse zu anderen gegebenenfalls in Betracht kommenden Einkunftsarten, insbesondere den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG, ist auf Basis der Feststellungen ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich. Hinzu kommt, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen zu den sonstigen für den Nachweis einer Steuerverkürzung relevanten einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen sowie zu etwaigen Einkommensteuererklärungen und -bescheiden getroffen hat. Der Senat sieht daher auf Antrag des Generalbundesanwaltes aus prozessökonomischen Gründen mit Blick auf die im Übrigen rechtskräftige Verurteilung und zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht von der Verfolgung der genannten vier Taten ab.

5

3. Der Wegfall der für die Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der verbleibenden 75 Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der genannten vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Fischer    

        

Wimmer    

        

    Leplow

        

Allgayer    

        

Welnhofer-Zeitler

        


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...

Allemagne

Bundesarbeitsgericht

Social DE

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25

Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.