BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 17.12.2025, 1 StR 433/25
Tenor Für die Entscheidung über die Beschwerden der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten I. gegen die Ablehnung der Anträge auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 41.560 € ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München zuständig. An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben. Gründe 1 Das Landgericht hatte die Verurteilte M. mit Urteil vom 23. März 2022, rechtskräftig...
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Tenor
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Für die Entscheidung über die Beschwerden der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten I. gegen die Ablehnung der Anträge auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds in Höhe von 41.560 € ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht München zuständig.
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An dieses wird das Verfahren insofern abgegeben.
Gründe
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Das Landgericht hatte die Verurteilte M. mit Urteil vom 23. März 2022, rechtskräftig seit 31. März 2022, wegen Beihilfe zur Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, die Verurteilten V. und E. jeweils wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen verurteilt.
Die Entscheidung über die Einziehung eines in der Wohnung der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten, ihres Ehemanns, am 17. April 2021 sichergestellten und im Nachgang auf ein Konto der Landesjustizkasse Bayern eingezahlten Bargeldbetrags in Höhe von 41.560 € hatte es mit Beschluss vom 23. März 2022 abgetrennt.
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Mit Urteil vom 23. Mai 2025 hat das Landgericht sodann gegen die Verurteilten V. und E. die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.560 € als Gesamtschuldner angeordnet, weil es sich die Überzeugung gebildet hat, dass das sichergestellte Bargeld aus nicht näher konkretisierbaren Betäubungsmittelstraftaten der beiden stamme und es sich nicht um legal erworbenes Vermögen der Verurteilten M. oder des Einziehungsbeteiligten handele. Außerdem hat es mit diesem Urteil die Anträge der Verurteilten M. und des Einziehungsbeteiligten auf Auszahlung des sichergestellten Bargeldbetrages, gestützt auf §§ 111n, 111o StPO, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Verurteilte M. und der Einziehungsbeteiligte mit ihren jeweils als „Revision“ bezeichneten Rechtsmitteln.
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1. Die Rechtsmittel sind zugunsten der Verurteilten und des Einziehungsbeteiligten jeweils als Beschwerde zu behandeln, um eine möglichst umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. § 300 StPO).
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a) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Herausgabe eines sichergestellten Gegenstandes gemäß §§ 111n, 111o StPO ist statthaftes Rechtsmittel nicht die Revision, sondern die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO (vgl. BeckOK-StPO/Huber, 58. Ed., § 111o Rn. 5; KK-StPO/Spillecke, 9. Aufl., § 111o Rn. 3; MüKo-StPO/Bittmann, 2. Aufl., § 111o Rn. 6; LR-StPO/Johann, 28. Aufl., § 111o Rn. 15; BT-Drucks. 18/9525, S. 85). Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht über den Antrag nach §§ 111n, 111o StPO nicht – wie geboten – durch gesonderten Beschluss, sondern zusammen mit der Entscheidung über die Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einheitlich durch Urteil entschieden hat. Nebenentscheidungen, die im Urteil getroffen werden, tatsächlich aber durch gesonderten Beschluss hätten ergehen müssen, sind nicht mit der Revision gemäß §§ 333 ff. StPO anfechtbar (vgl. MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 333 Rn. 4; BeckOK-StPO/Wiedner, 58. Ed., § 333 Rn. 9; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 333 Rn. 3; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 333 Rn. 3; SSW-StPO/Momsen/Momsen-Pflanz/Wenske, 6. Aufl., § 333 Rn. 25). Die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel ist unschädlich (§ 300 StPO).
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b) Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG das Oberlandesgericht. Eine analoge Anwendung der eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts begründenden § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09 Rn. 19, BGHSt 54, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14, BeckRS 2014, 18314 Rn. 3 f.; MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305a Rn. 15).
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2. Das Beschwerdeverfahren ist daher entsprechend § 348 StPO an das örtlich zuständige Oberlandesgericht München abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 4 StR 188/09 Rn. 20, BGHSt 54, 30).
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Jäger
Fischer
RiBGH Prof. Dr. Bär
ist erkrankt und daher
gehindert zu signieren.Jäger
Ri’inBGH Munk
ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und
daher gehindert
zu signieren.Welnhofer-Zeitler
Jäger
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