BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 27.01.2026, 2 StR 556/24
Tenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe 1 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2025 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch geändert und das...
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Tenor
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
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Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
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1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2025 auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch geändert und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der (fristgemäß erhobenen) Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
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2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge hat keinen Erfolg. Der Verurteilte beanstandet, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, indem er es unterlassen habe, Verfahrensvorgänge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wege des Freibeweisverfahrens durch persönliche Vernehmungen aufzuklären. Die Revision hatte gerügt, während der an 20 Verhandlungstagen durchgeführten Hauptverhandlung habe eine Schöffin am 14. Hauptverhandlungstag während einer Zeugenvernehmung15-mal für jeweils zwischen vier und 16 Sekunden die Augen geschlossen. Diesen Vorgang habe der Instanzverteidiger mithilfe der Stoppuhr-Funktion seines Handys und seiner Armbanduhr gemessen und auf einem Blatt notiert.
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Einem anschließend gestellten Befangenheitsantrag gegen die offensichtlich übermüdete Schöffin habe die Kammer nicht entsprochen; dies deshalb, weil die Schöffin in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben habe, aufgrund des schnellen Sprechens des Zeugen zur Konzentration und zum Memorieren des Gesagten kurzzeitig die Augen geschlossen, keinesfalls geschlafen und durchgehend Mitschriften gefertigt zu haben. Zudem hätten weder die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft noch die Berufsrichter ein etwaiges von dem Verteidiger behauptetes Einschlafen der Schöffin wahrgenommen. Die hauptamtlichen Richter hätten sich im Beratungszimmer davon überzeugt, dass die von der Schöffin gefertigten Mitschriften die Vernehmung des Zeugen wiedergeben.
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Dem Ansinnen, das Revisionsgericht möge im Freibeweisverfahren – eventuell durch einen beauftragten Richter – durch Vernehmung insbesondere des Instanzverteidigers und der abgelehnten Schöffin die Vorgänge am 14. Tag der Hauptverhandlung näher aufklären, hat der Senat nicht entsprochen, sondern unter Bezugnahme auf die ausführliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 und 3 StPO für nicht durchgreifend erachtet.
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3. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Verurteilte keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. In der Sache rügt der Verurteilte nicht, der Senat habe sein Revisionsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sondern beanstandet vielmehr, dass der Senat der von ihm gewünschten Verfahrensweise nicht entsprochen hat. Damit wird kein Gehörsverstoß geltend gemacht. Der Sonderrechtsbehelf des § 356a StPO dient nach seinem Wortlaut und Normzweck allein der Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; nicht jedoch der Rüge einer Verletzung anderer Verfahrensrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 2 StR 589/18, BGHR StPO § 356a Gehörsverstoß 4 Rn. 4 mwN) oder dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht – zu überprüfen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 2 StR 447/21, Rn. 3, und vom 14. Januar 2025 – 2 StR 182/24, Rn. 3; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 356a Rn. 6 mwN).
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4. Die Anhörungsrüge wäre überdies unbegründet. Der Senat hat aufgrund der schriftlichen Unterlagen in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Verurteilten beraten und entschieden. Bei seiner Entscheidung hat er weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Ein Anspruch auf Tätigwerden des Revisionsgerichts in Form persönlicher Vernehmungen im Freibeweisverfahren, um sich so einen persönlichen Eindruck von Beweispersonen zu verschaffen, besteht nicht.
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Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 3).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).
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Zeng Appl Schmidt
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Zimmermann Herold
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