BGH 2. Strafsenat, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 132/25

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.

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Leitsatz

Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2024 aufgehoben,

a) soweit es den Angeklagten T. betrifft

aa) mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit er freigesprochen worden ist,

bb) im Strafausspruch mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend eine Betäubungsmittelmenge von mehr als 20 Kilogramm,

b) soweit es den Angeklagten S. betrifft

aa) im Einzelstrafausspruch zu Fall B.II.3 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend eine Betäubungsmittelmenge von mehr als 20 Kilogramm,

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie in zwei weiteren Fällen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten T. hat es wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten T. freigesprochen.

2

Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch des Angeklagten T. und hinsichtlich beider Angeklagter die Strafzumessung. Die Rechtsmittel erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

I.

3

Das Landgericht hat – soweit für die Revisionen von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Der Angeklagte S. war im Tatzeitraum am Handel mit zu Rauchzwecken bestimmtem Opium beteiligt. Er hatte mit einem Lieferanten vereinbart, für diesen den gewinnbringenden Verkauf von einem Kilogramm Opium zu vermitteln, und überbrachte dem Abnehmer sodann ein Gramm zu Testzwecken. Da dieser nicht bereit war, den geforderten Kilogrammpreis zu zahlen, kam es nicht zur Durchführung des Opiumgeschäfts (Fall B.II.1 der Urteilsgründe). Entsprechend zuvor gegebener Zusage transportierte der Angeklagte S. zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte drei Kilogramm Opium von K. an einen unbekannten Ort und erhielt hierfür eine Entlohnung in Form einer unbekannten Menge Opium (Fall B.II.2 der Urteilsgründe). Des Weiteren erwarb der Angeklagte S. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 500 bis 600 Gramm Opium, das er zunächst an seinen Abnehmer lieferte und wovon er einen Teil an einen weiteren Abnehmer zu vermitteln versuchte; ob das Geschäft tatsächlich zur Abwicklung gelangte, konnte nicht festgestellt werden (Fall B.II.4 der Urteilsgründe).

5

2. Die Angeklagten S. und T. beteiligten sich am Diebstahl von Opium (Fall B.II.3 der Urteilsgründe).

6

Der gesondert verfolgte F. wollte sich unerlaubt Zugang zur Wohnung des anderweitig verfolgten Ta. verschaffen, das von diesem dort gelagerte Opium im zweistelligen Kilogramm-Bereich entwenden und es anschließend selbst gewinnbringend veräußern. Der Angeklagte S. sagte seine Mitwirkung gegen eine Entlohnung in Höhe von 5.000 bis 6.000 Euro zu, der Angeklagte T., weil er annahm, zuvor von Ta. bestohlen worden zu sein, und sich aus dem entwendeten Opium schadlos halten wollte.

7

In Ausführung des Tatplans begaben sich die Angeklagten gegen Mittag des 9. September 2022 zusammen mit zwei weiteren Mittätern zu der im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung des Ta.. Wenige Minuten, nachdem der Angeklagte S. mit einem Mittäter zur Wohnung gegangen war, der dort die Tür gewaltsam öffnete, begab sich auch der Angeklagte T. zur Wohnung. Er übernahm dort eine für ihn bereit gestellte Tüte mit – wie er wusste – ca. 500 Gramm Opium sowie einen ihm aus der Wohnung überreichten Pullover und ging sogleich zurück zur Hauseingangstür, um dort absichernd auf die Mittäter zu warten. Der Angeklagte S. erhielt von den Mittätern einen mit Opium befüllten, größeren Reiserollkoffer. Zusammen mit den beiden Mittätern, die jeweils zwei große, mit Opium befüllte Tragetaschen mit sich führten, nahm er den Fahrstuhl zurück zum Erdgeschoss. Gemeinsam mit dem Angeklagten T. verließen sie mit der Beute – rund 80 Kilogramm zum Rauchkonsum bestimmtes Opium mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 5 % Morphinbase – das Haus und begaben sich zu ihren fußläufig abgestellten Fahrzeugen, wobei der Angeklagte S. den Rollkoffer zog.

8

Nach den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des Landgerichts gingen die Angeklagten davon aus, dass bei der unter ihrer Beteiligung verwirklichten Tat jedenfalls eine Menge von 20 Kilogramm Opium, das zum gewinnbringenden Handel bestimmt war, aus der Wohnung entwendet wurde. Mit ihrer Anwesenheit am Tatort wollten sie den ihnen zuvor bekannt gemachten Wohnungseinbruchdiebstahl absichern sowie den Opiumhandel der Mittäter unterstützen.

9

3. Darüber hinaus lag dem Angeklagten T. mit unverändert zugelassener Anklage zur Last, am 7. August 2022 beim gesondert verfolgten F. telefonisch acht Kilogramm Opium bestellt zu haben, das sodann zwei Abnehmern aus den Niederlanden, die einen Pkw der Marke Jaguar mit niederländischem Kennzeichen fuhren, in K. übergeben worden sei.

10

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der gesondert verfolgte F. in einem Telefonat am 7. August 2022 einer ihm bekannten Person, die das Telefon an eine mit „Herr M.“ angesprochene Person weiterreichte, verklausuliert den möglichen Erwerb von Opium im Bereich von acht Kilogramm anbot und hierzu ein Treffen am Imbiss D. in K. vereinbart wurde. Im zeitlichen Zusammenhang hierzu erschien dort ein Fahrzeug der Marke Jaguar mit niederländischem Kennzeichen, dem der Angeklagte T., zwei nicht identifizierte Personen und der gesondert verfolgte K. entstiegen. Nach Aufenthalt am Imbiss und Verladung einer Kühlbox entfernte sich das Fahrzeug mit der Besetzung wie zuvor, die sich nach Aufsuchen eines weiteren Ortes in K. zurück nach A. und dann in die Niederlande begab.

11

Vom Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 7. August 2022 hat die Strafkammer den Angeklagten T. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich keine Überzeugung davon zu verschaffen vermochte, der Angeklagte sei die mit „Herr M.“ angesprochene Person gewesen.

II.

12

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

13

1. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf den Teilfreispruch des Angeklagten T. und die Strafaussprüche beschränkt.

14

Zwar ist der Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung „in den gesamten Strafaussprüchen und im Fall 3“ gerichtet, ausweislich der Revisionsbegründung wendet sie sich aber im Fall B.II.3 der Urteilsgründe ausschließlich dagegen, dass die Strafkammer den Schuldumfang zu gering bestimmt hat. Diese Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch für Fall B.II.3 der Urteilsgründe wirksam, denn der Schuldspruch wird von den insoweit nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts – Kenntnis vom Transport von „jedenfalls 20 kg“ Opium – in objektiver und subjektiver Hinsicht getragen; der angegriffene Punkt – das Vorstellungsbild der Angeklagten zu einem 20 Kilogramm übersteigenden Umfang der transportierten Opiummenge – lässt sich auch rechtlich und tatsächlich selbstständig prüfen, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich wäre.

15

2. Der Freispruch des Angeklagten T. vom Vorwurf einer Beteiligung am Handel mit acht Kilogramm Opium am 7. August 2022 hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

16

a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass der Tatrichter Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 28. April 2022 – 5 StR 511/21, Rn. 19); die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147, und vom 14. Juli 2022 – 3 StR 11/22, Rn. 11, je mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung bei einem Freispruch aber auch, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist; denn für eine Verurteilung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21, NStZ-RR 2022, 146, 147 mwN).

17

b) Gemessen hieran kann die dem Teilfreispruch des Angeklagten T. zugrundeliegende Beweiswürdigung keinen Bestand haben.

18

Die Strafkammer hat ausgehend von den von ihr getroffenen Feststellungen gesehen, dass es sich bei der im überwachten Telefonat des gesondert Verfolgten F. mit „Herr M.“ angesprochenen Person um den Angeklagten gleichen Vornamens handeln könnte, dass in dem Telefongespräch ein kurzfristiges Treffen im Imbiss D. zusammen mit den beiden Interessenten verabredet wurde und dass der Angeklagte T. „im zeitlichen Zusammenhang“ damit zu einem Treffen am Imbiss D. zusammen mit dem anderweitig verfolgten K. und zwei unbekannt gebliebenen Personen in einem Fahrzeug mit niederländischem Kennzeichen fuhr. Die Angaben des Angeklagten, er habe weder vorher noch im Imbiss D. irgendein Betäubungsmittelgeschäft gemacht oder vermittelt, hat sie gleichwohl als „nicht widerlegbar“ angesehen, ohne sich indes mit der Frage zu befassen, aus welchem anderen Grund der Angeklagte T. in zeitlichem Zusammenhang zu dem in Rede stehenden Telefonat mit der Person „Herr M.“ dann tatsächlich mit zwei nicht identifizierten Personen und dem gesondert verfolgten K. erschien und welche Funktion er bei diesem Treffen und den sich daran anschließenden Fahrten überhaupt gehabt haben soll. Dies näher zu erörtern bestand auch deswegen Anlass, weil ausweislich des in den Urteilsgründen referierten Telefongesprächs ein „H.“ zu dem Treffen mitgenommen werden sollte, bei dem es sich naheliegend um den anderweitig verfolgten K. handeln könnte, der wenig später mit den anderen am Imbiss D. erschien.

19

Im Übrigen greift die als gegen die Täterschaft des Angeklagten T. angeführte Überlegung der Strafkammer, einer der unbekannten Begleiter des Angeklagten könne M. geheißen haben und gemeint gewesen sein, weil dies ein sehr häufig vorkommender Vorname sei, zu kurz. Denn selbst wenn einer der unbekannten Begleiter des Angeklagten T. einen solchen Vornamen trug, schließt die Überlegung der Strafkammer den Angeklagten als den im Telefonat angesprochenen „M.“ gerade nicht aus. Welche konkrete Bedeutung die Strafkammer in diesem Zusammenhang einem weiteren überwachten Gespräch des gesondert Verfolgten F. beimisst, in dem Essen für einen „R.“ bestellt worden sei, und einem möglichen Zusammenhang zwischen diesem Telefonat und den am Imbiss sodann Eintreffenden, erhellt sich nicht.

20

c) Der Freispruch des Angeklagten T. beruht auf den aufgezeigten Beweiswürdigungsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und einer gebotenen wertenden Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen hätte.

21

d) Von der Aufhebung des Urteils in diesem Punkt sind auch die dem Freispruch zugrundeliegenden Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem nicht geständigen Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. auch BGH, Urteile vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom 24. April 2024 – 2 StR 218/23, Rn. 25, und vom 11. September 2024 – 2 StR 498/23, Rn. 25 [insoweit in NStZ-RR 2025, 8 nicht abgedruckt]; für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 20. August 1991 – 1 StR 321/91, BGH NJW 1992, 382, 384 [insoweit in BGHSt 38, 58 nicht abgedruckt]).

22

3. Soweit die Angeklagten verurteilt sind, begegnet die Strafzumessung im Fall B.II.3 der Urteilsgründe – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – durchgreifenden Rechtsbedenken. Darüber hinaus lässt die Strafzumessung Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zu Lasten (vgl. § 301 StPO) der Angeklagten erkennen.

23

a) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer der Strafzumessung in dem beide Angeklagte betreffenden Fall B.II.3 der Urteilsgründe einen zu geringen Schuldumfang zugrunde gelegt hat. Ihre Annahme, hinsichtlich des Diebstahls von rund 80 Kilogramm Opium seien die Angeklagten vom Diebstahl von „jedenfalls“ 20 Kilogramm Opium ausgegangen, beruht auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung. Denn soweit die Strafkammer wegen der rechtsfehlerfrei festgestellten Größe der aus der Wohnung entwendeten Gepäckstücke – neben einem großen Reisekoffer auch vier große Tragetaschen – und des ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Trageverhaltens der Mittäter auf ein schweres Gewicht der Gepäckstücke abstellt, erklärt sich nicht, warum aus diesen Anknüpfungspunkten gerade ein Gewicht von „jedenfalls“ 20 Kilogramm und nicht auch – von den Angeklagten erkannt – ein deutlich darüber liegendes Gesamtgewicht resultieren sollte, wenn sich in Koffer und Taschen insgesamt tatsächlich – wie ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt – rund 80 Kilogramm Opium befanden.

24

b) Dagegen ist die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten „Erstverbüßer“ sind, schon deswegen rechtsfehlerfrei, weil dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend Gesichtspunkte zu entnehmen sind, die die Berücksichtigung des Umstands rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17, Rn. 20 mwN [insoweit in BGHSt 63, 114 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 106/22, StV 2023, 226 mwN). Der Senat besorgt überdies nicht, der Strafkammer könnte aus dem Blick geraten sein, dass eine nur geringfügige Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge – die hier die Annahme des minder schweren Falls begründet hat – keinen Strafmilderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 93 ff.).

25

c) Soweit die insofern sachverständig beratene Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium ohne Koffeinbeimischung 16 Gramm Morphinbase betrage, lässt dies Rechtsfehler weder zu Lasten (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 – 4 StR 430/25, Rn. 4 ff.) noch zu Gunsten der Angeklagten erkennen.

26

aa) Der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels ist stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180, und vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 24 Rn. 15; Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, NStZ-RR 2021, 17). Bei Opium ist auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 ff., und vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45 f., [insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; LG Memmingen, Urteil vom 11. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 32).

27

Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45, 46 [insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, NStZ-RR 2021, 17), gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 183), nicht für alle Opiumprodukte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, NStZ-RR 2021, 17 mwN).

28

bb) Ausgehend von diesem Maßstab und der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Opium zu Rauchzwecken bestimmt war, hat das Landgericht – sachverständig beraten und auf tragfähiger wissenschaftlich-fundierter Tatsachenbasis – untersucht, welche Wirkstoffmenge bei der Aufnahme durch Rauchen den Wirkort im menschlichen Körper tatsächlich erreicht, und den so gefundenen Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem vom Bundesgerichtshof für die intravenöse Zuführung einer Morphinzubereitung festgelegten Grenzwert (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23, zfs 2024, 591, 592 Rn. 9; Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19, Rn. 10 [insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 26 nicht abgedruckt], jeweils mwN). Es hat dabei zum einen gesehen, dass in Rauchopium Morphin in Form von Morphinbase vorliegt und 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 30, 33). Zum anderen hat das Landgericht bedacht, dass beim Rauchen, also der Aufnahme des Morphins über die Lunge, in gleicher Weise wie bei der Injektion eine Bioverfügbarkeit von 100 % besteht, da die Passage von Magen-Darm-Trakt und Leber umgangen wird (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180 f., und vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45, 46 [insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 24 nicht abgedruckt]; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, Rn. 28, 32), dass es aber im Unterschied zur Morphinaufnahme per Injektion beim Rauchen zu Verbrennungsverlusten in Höhe von rund 60 % bis 70 % kommt. Hieraus hat es – dem Sachverständigen folgend – für Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, rechtlich zutreffend einen Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 16 Gramm Morphinbase errechnet.

29

cc) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landgericht das verfahrensgegenständliche Opiumgemisch, dem zwar Koffein beigemischt war, indes nicht feststellbar in einer die Wirkweise beeinflussenden Menge, in Bezug auf den Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als ein zu Rauchzwecken bestimmtes Opium ohne Koffeinzusatz behandelt hat. Daher bedarf es hier keiner Entscheidung, wie der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Rauchopium zu bestimmen ist, dem zwar wirkverstärkendes Koffein beigemischt ist (vgl. BeckOK-BtMG/Schmidt, 29. Ed., BtMG, Vorbemerkungen zu § 29a Rn. 9a.1 unter Hinweis auf LG Kleve, Urteil vom 11. Januar 2021 – 120 KLs -102 Js 122/20- 37/20), bei dem zugleich aber die bei bestimmungsgemäßem Konsum entstehenden Verbrennungsverluste zu beachten sind.

30

d) Der Senat hebt das Urteil, soweit die Angeklagten verurteilt sind, im Strafausspruch zu Fall B.II.3 der Urteilsgründe auf. Für den Angeklagten S. zieht die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.II.3 der Urteilsgründe die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Transport einer Betäubungsmittelmenge von mehr als 20 Kilogramm sind von dem der Aufhebung zugrunde liegenden Beweiswürdigungsfehler betroffen und unterliegen ebenfalls der Aufhebung. Im Übrigen haben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – bezogen auf das auf den Transport von „jedenfalls“ 20 Kilogramm Opium bestehende Vorstellungsbild – Bestand. Das neue Tatgericht wird im genannten Umfang neue Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten zu treffen haben.

Menges                             Meyberg                             Grube

                  Schmidt                             Zimmermann


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ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140126U2STR132.25.0

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