Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat, Beschluss, 2026-01-07, 1 StR 136/25
Tenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2024 mit Beschluss vom 17. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO)...
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Tenor
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2024 mit Beschluss vom 17. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 22. Dezember 2025.
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1. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
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a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Auch die Gegenerklärungen der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Beratung.
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b) Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss nur zur vom Mitverteidiger Rechtsanwalt W. erhobenen Verfahrensrüge Ausführungen gemacht hat, aber nicht zum Revisionsvorbringen des Verteidigers Rechtsanwalt B., ist nicht auf einen Gehörsverstoß zu schließen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Weder das Verfassungsrecht noch die Europäische Menschenrechtskonvention erfordern eine solche Begründung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 13 ff. und vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; jeweils mwN). Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antragsschrift erschöpfend zu den Rügen des Verteidigers Rechtsanwalt B. Stellung genommen; dem hatte der Senat nichts hinzuzufügen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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Jäger Fischer Wimmer
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Leplow Welnhofer-Zeitler
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