Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2025-12-18, XI ZB 8/25
Tenor Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2025 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 8/25) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe I. 1 Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2025 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist...
2 min de lecture · 267 mots
Tenor
-
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
-
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2025 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 8/25) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe
-
I.
- 1
-
Das Oberlandesgericht hat am 8. Oktober 2025 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Oktober 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 6. November 2025 eingegangen.
-
II.
- 2
-
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG aF) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 – XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 3
-
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG aF).
-
Ellenberger
Grüneberg
Schild von Spannenberg
Ettl
Tausch
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
Bundesgerichtshof
BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25
Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...
Allemagne
2026-04-02
Allemagne
Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25
Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...