Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat, Beschluss, 2026-02-12, 2 ARs 4/26

Tenor 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Bottrop vom 18. August 2025 wird aufgehoben. 2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. Gründe 1 Die Jugendrichter der Amtsgerichte Bottrop und Duisburg-Ruhrort streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache. I. 2 Das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop hat nach...

Source officielle PDF

3 min de lecture 464 mots

Tenor

1.    Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Bottrop vom 18. August 2025 wird aufgehoben.

2.    Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

Gründe

1

Die Jugendrichter der Amtsgerichte Bottrop und Duisburg-Ruhrort streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I.

2

Das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop hat nach Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen und nach Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2024 „mit Zustimmung aller Beteiligten […] das Verfahren gegen die Angeklagte […] gemäß § 47 JGG vorläufig eingestellt“ und der Angeklagten Auflagen und Weisungen erteilt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 hat der Jugendrichter die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, da die Angeklagte „die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt“ habe. Mit Beschluss vom 18. August 2025 hat das Amtsgericht – Jugendrichter – Bottrop sodann das Verfahren an das Amtsgericht – Jugendrichter – Duisburg-Ruhrort abgegeben, da sich die Angeklagte „im Bezirk dieses Gerichts“ aufhalte. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, weil die Angeklagte bereits vor Anklageerhebung in den Gerichtsbezirk verzogen sei. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop hat die Sache mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bottrop (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

4

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 18. August 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Bottrop zuständig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 15. Januar 2026 unter anderem ausgeführt:

„Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich der Jugendrichter bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 2 ARs 446/24] – und 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Aufenthaltswechsel der Angeklagten ist insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Vor-aussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Der Jugendrichter in Bottrop hat bereits in dieser Sache verhandelt […], das Verfahren zunächst nach § 47 JGG vorläufig eingestellt […], zwischenzeitlich, nachdem die Angeklagte die ihr auferlegten Auflagen nicht vollständig erfüllt hatte, wiederaufgenommen […] und ist daher mit dieser Sache vertraut.“

5

Dem tritt der Senat bei.

Menges                             Appl                             Zeng

                 Schmidt                      Zimmermann


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise...

Allemagne

Bundesarbeitsgericht

Social DE

Bundesarbeitsgericht, 2. Senat, Beschluss, 2026-03-31, 2 AZN 588/25

Tenor 1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 2.008.465,79 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.