Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat, Beschluss, 2025-12-17, 4 StR 576/25
Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie in 18 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist; die im Fall II. 20....
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Tenor
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie in 18 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist; die im Fall II. 20. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren enstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Schutzbefohlenen“, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen (geringfügigen) Teilerfolg erzielt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch hält hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Bewertung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den Urteilsgründen nahm der Angeklagte in den Jahren 2000 bis 2004 in 18 Fällen an dem zwei- bis sechsjährigen Nebenkläger sexuelle Handlungen vor, von denen er jeweils Bildaufnahmen erstellte. Ebenso verfuhr er im Jahr 2003 in einem weiteren Fall, in dem er eine sexuelle Handlung an einer Vierjährigen vornahm.
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Die erstellten Lichtbilder befanden sich bis zu einer Durchsuchung am 27. Januar 2025 neben einer Vielzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bilder und Videos auf Datenträgern im Besitz des Angeklagten.
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b) Das Landgericht ist danach zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der Besitz des Angeklagten an allen – auch den selbst erstellten – kinderpornographischen Inhalten lediglich eine einzige (unverjährte) Besitzstraftat darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132/24 Rn. 4), die in Tateinheit zum Besitz an den jugendpornographischen Inhalten auf denselben Datenträgern steht. Ebenso trifft die Annahme der Strafkammer zu, dass das Besitzdelikt mangels annähernder Wertgleichheit nicht die Kraft hat, die Missbrauchsdelikte gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF zu einer Tat zu verklammern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 16; s. ferner BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 4 StR 309/24 Rn. 8; Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132/24 Rn. 4). In der Folge ist aber kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 4 StR 132/24 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23 Rn. 6). Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176 Abs. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19 Rn. 17 mwN).
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c) Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Wegfall der im Fall II. 20. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung der Taten, die den Unrechtsgehalt als solchen unberührt lässt, auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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