Beschluss vom 13. März 2025
Erfolglose Anträge zum Wahlergebnis des BSW
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvE 6/25 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
1. dass der Antragsgegner das organschaftliche Recht der Antragstellerin aus Artikel 21 Grundgesetz dadurch verletzt hat und weiterhin verletzt, dass er es sogar für kleinere Parteien, bei denen es aufgrund objektiver und gewichtiger Umstände und Indizien zumindest konkret möglich erscheint, dass sie die Fünf-Prozent-Hürde (gegebenenfalls äußerst) knapp überschritten haben, diese aber aufgrund üblicher, unvermeidbarer Auszählungsfehler im (vorläufigen) amtlichen Endergebnis als knapp unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde bewertet werden, komplett unterlassen hat, einen auf Korrektur von Auszählungsfehlern gerichteten, effektiven Rechtsbehelf jedenfalls vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses einzuführen,
2. dass der Antragstellerin die notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland erstattet werden
Antragstellerin:
Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW),
vertreten durch die Parteivorsitzenden Dr. Sahra Wagenknecht und Amira Mohamed Ali,
Glinkastraße 32, 10117 Berlin
– Bevollmächtigter: (…) –
Antragsgegner:
Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 13. März 2025 beschlossen:
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.
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