Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss, 2026-07-07, StB 35/26

Tenor Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2026 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe 1 1. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10/22) einen Antrag des rechtskräftig Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen...

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Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2026 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10/22) einen Antrag des rechtskräftig Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete (sofortige) Beschwerde des Verurteilten hat der Senat am 9. Juni 2026 verworfen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2026 – StB 35/26, juris). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Gehörsrüge vom 24. Juni 2026.

2

2. Die Gehörsrüge ist gemäß § 33a StPO statthaft und zulässig erhoben worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Verurteilte den Rechtsbehelf selbst durch persönlich verfasstes Schreiben an den Bundesgerichtshof eingelegt hat, denn die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO gilt für das Gehörsrügeverfahren nicht. Der Antrag nach § 33a StPO ist weder an eine Frist gebunden noch schreibt das Gesetz eine besondere Form vor (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 33a Rn. 8; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 33a Rn. 15 f.). Allerdings hat der Antragsteller den geltend gemachten Gehörsverstoß substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2025 – 4 StR 208/25, juris Rn. 8; vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, juris Rn. 1; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 33a Rn. 7; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 33a Rn. 8). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist erfüllt.

3

3. Die Gehörsrüge ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Senats vom 9. Juni 2026 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

Der Senat hat über die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten vom 23. März 2026 unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens, auch des Vortrags aus der ergänzenden Begründung vom 11. Mai 2026, eingehend und umfassend beraten. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27).

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Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht deshalb gegeben, weil der Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2026 Bezug genommen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht hat. Ein solches Vorgehen ist statthaft und kann nicht als Anzeichen dahin gewertet werden, dass Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

6

4. Es besteht kein Anlass, die Gehörsrüge als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine solche wäre nicht statthaft, weil der Senatsbeschluss unanfechtbar ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Änderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 3; s. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2026 – 2 ARs 98/25, juris Rn. 6; vom 14. August 2025 – 4 StR 208/25, juris Rn. 7; vom 8. April 2025 – AK 18/25, juris Rn. 5; vom 27. Juni 2024 – StB 33/24, juris Rn. 2 ff.).

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Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 78 f.; BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – StB 4-6/25, juris Rn. 3; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 296 Rn. 14; BeckOK StPO/Cirener, 59. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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5. Die Entscheidung über die Kosten der Gehörsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Hohoff    

        

Erbguth    

        

Kreicker


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