BPatG München 7. Senat, Urteil vom 17.04.2026, 7 Ni 2/24 (EP)
In der Patentnichtigkeitssache…betreffend das europäische Patent 3 091 114(DE 50 2016 003 374)hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapffür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Tenor
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In der Patentnichtigkeitssache
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…
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betreffend das europäische Patent 3 091 114
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(DE 50 2016 003 374)
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hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf
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für Recht erkannt:
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I. Das europäische Patent 3 091 114 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es die nachstehend wiedergegebene Fassung des Hilfsantrags 14, Ansprüche 1 bis 9, erhält:
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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
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IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 091 114 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 27. April 2016 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 10 2015 107 105 vom 7. Mai 2015 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 13. Februar 2019 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „SYSTEM ZUR DOSIERUNG VON MEDIEN FÜR WASCH- UND/ODER REINIGUNGSANLAGEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2016 003 374 geführt. Nach einem Einspruchsverfahren erfolgte am 9. August 2023 der Hinweis auf die Veröffentlichung der Entscheidung über den Einspruch.
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Das Streitpatent umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat (veröffentlicht am 9. August 2023 als EP 3 091 114 B2, im Folgenden geltende Fassung) und die der Beurteilung durch den Senat im Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegt, 11 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 beziehen sich auf ein System zur Dosierung von Medien. Patentanspruch 10 hat ein Verfahren zum Betreiben eines Systems zur Dosierung von Medien zum Gegenstand. Patentanspruch 11 ist ebenfalls auf ein Verfahren zum Betreiben eines Systems gerichtet.
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Der Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten B2-Schrift – wie folgt (im Weiteren: „geltender Anspruch 1“):
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Patentanspruch 10 lautet entsprechend:
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Patentanspruch 11 lautet:
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Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner geltenden Fassung sowie mit 28 Hilfsanträgen, Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026, Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung, Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025, Hilfsantrag 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026 und weiterhin den Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026, sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge. Der bisherige Hilfsantrag 16 wird durch Hilfsantrag 16a ersetzt.
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Die Hilfsanträge 1 bis 14 sehen folgende Änderungen des geltenden Anspruchs 1 – d.h. gegenüber der Fassung der B2-Schrift – vor. Dem Anspruch 1 wird dazu ausschließlich der jeweilige Zusatz hinzugefügt:
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HiA 1:
wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist.
HiA 2:
wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist.
HiA 3:
wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist.
HiA 4:
wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist.
HiA 5:
wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a) jeweils an der Dosiereinrichtung angeordnet sind, (unterhalb von M 1.1.5 eingefügt)
HiA 6:
wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind.
HiA 7:
wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind.
HiA 8:
wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind.
HiA 9:
wobei die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen:
i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich
a) Eine Information über das Ein-/ oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt,
b) Eine Information über das Ein-/ oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt,
c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder
d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät, oder
ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich
a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums,
b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder
c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums,
iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums,
iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge,
v) Informationen über Dosierzeitpunkte,
vi) Informationen über Dosierorte,
vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat,
oder
viii) Ortsinformationen.
HiA 10:
wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist.
HiA 11:
wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind.
HiA 12:
wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist.
HiA 13:
wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind. (korrigierte Fassung)
HiA 14:
wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.
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Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 15 bis 28 wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 12. Dezember 2025, 7. Januar 2026 und 26. Januar 2026 sowie auf die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b), Art. 54, 56 EPÜ).
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Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:
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BB1
Offenlegungsschrift Streitpatent EP3091114A1
BB2
Prioritätsanmeldung DE102015107105A1
BB5
Streitpatent EP3091114B1
BB5a
Streitpatent geändert nach Einspruch
BB6
Entscheidungsgründe vom 03.01.2023 Einspruch gegen Streitpatent
BB10
Wikipedia Auszug OSI-Modell
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D1
DE 10 2011 108 396 A1
D2
DE 10 2011 119 021 B3
D3
DE 10 2014 002 560 A1
D4
DE 10 2011 122 921 A1
D5
US 2013 / 0 092 704 A1
D6
DE 10 2006 038 341 A1
D7
WO 2004 / 068 250 A2
D8
EP 1 850 200 A2
D8a
GB 2 437 555 A, selbe Patentfamilie wie D8
D9
US 2003 / 0 195 656 A1
D10
EP 2 368 645 A1
D11
US 2013 / 0 098 450 A1
D12
WO 2011 / 029 766 A1
D13
EP 2 706 138 A1
D14
US 2001 / 0 048 374 A1
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Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre sei nicht ausführbar. Insbesondere fehle dem Fachmann ein nacharbeitbares Beispiel. Auf viele für die Implementierung notwendige Informationen werde zudem kein Hinweis gegeben. Das Streitpatent führe an keiner Stelle aus, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne.
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Die technische Lehre des Streitpatents, insbesondere der Patentansprüche 1, 10 und 11, sei darüber hinaus nicht neu. Der jeweilige Inhalt der D5, D6 und D7 offenbare den Gegenstand von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich. Die Gegenstände der Patentansprüche 10 und 11 seien nicht neu gegenüber den technischen Lehren der D5 und D7.
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Ferner beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgehend von der technischen Lehre der D7 würde der Fachmann diese mit den Lehren D2 (oder anders herum), D5, D8 oder D10 kombinieren und so zu den Erfindungsgegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11 gelangen. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die Kombination der D8 mit fachmännischem Wissen oder den Inhalten der Entgegenhaltungen D5, D7 oder D9 bzw. der Kombination D5 mit Fachwissen. Ohne erfinderisch tätig sein zu müssen, gelange der Fachmann ausgehend von den technischen Lehren der D9, D10, D11 oder D12 in Kombination mit D5, D6, D7 oder D13 zu den Gegenständen der Patentansprüche 1, 10 und 11. Nichts anderes gelte ausgehend von der D8 bzw. D8a, die zur selben Patentfamilie wie die D8 gehöre.
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Die Klägerin beantragt,
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das europäische Patent 3 091 114 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den jeweiligen Fassungen
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gemäß der Hilfsanträge 1 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025,
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gemäß des Hilfsantrags 13, in der korrigierten Fassung eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026
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gemäß der Hilfsanträge 14 und 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025,
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gemäß des Hilfsantrags 16a, übergeben in der mündlichen Verhandlung,
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gemäß der Hilfsanträge 17 und 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2025,
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gemäß des Hilfsantrags 19, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Januar 2026,
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gemäß der Hilfsanträge 20 bis 28, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Januar 2026,
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sämtliche Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge, richtet.
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In den Hilfsanträgen werden die nebengeordneten Verfahrensansprüche nicht mehr verteidigt. In den Hilfsanträgen werden die Patentansprüche 1 bis 9, in Hilfsantrag 16a die Patentansprüche 1 bis 7, als geschlossene Anspruchssätze verteidigt.
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Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:
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B1 Pressemitteilung „SEKO acquires Brightwell Dispensers“
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B2 DE 10 2020 116 298 A1
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Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge für rechtsbeständig.
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Sie hält die Einspruchsentscheidung für materiell rechtskraftfähig. Da die Klägerin ausschließlich Nichtigkeitsgründe, Einwände und Dokumente anführe, die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren bereits behandelt und beurteilt worden seien, sei das Vorbringen der Klägerin wegen entgegenstehender Rechtskraft insgesamt zurückzuweisen.
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Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass die Gegenstände des Streitpatents neu und erfinderisch seien, wobei die Beklagte bereits Kombinationen von Dokumenten in Bezug auf erfinderische Tätigkeit anführe, die die Klägerin nicht geltend gemacht habe.
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Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 5. November 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents hat teilweise Erfolg.
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A.
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Der von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrundsatz „res iudicata“ mit der Folge, dass die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand der Prüfung im europäischen Einspruchsverfahren gewesen sind, ausgeschlossen sind, greift nicht durch.
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1. Im Patentnichtigkeitsverfahren ist in die Prüfung der Patentfähigkeit eines europäischen Patents ohne Einschränkung der gesamte vorliegende Stand der Technik einzubeziehen, insbesondere auch der Stand der Technik, der bereits Gegenstand der Prüfung im Erteilungsverfahren gewesen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 862, 864 – Bogensegment). Die Nichtigerklärung eines europäischen Patents kann auch (allein) wegen eines solchen Standes der Technik erfolgen, der bereits im Erteilungsverfahren sowie in dem anschließenden Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem europäischen Patentamt berücksichtigt wurde. Dies folgt notwendig aus der Funktion des Nichtigkeitsverfahrens und seines Verhältnisses zum Einspruchsverfahren. Die Bewertung des Stands der Technik im Erteilungsverfahren, dem Einspruchs- und dem Einspruchsbeschwerdeverfahren kann rechtlich keine Bindungswirkung für das Nichtigkeitsverfahren entfalten (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 – Xa ZB 10/09 –, BPatGE 51, 304, Rn. 13 – Walzenformgebungsmaschine; NJW-RR 1999, 191, 193; GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräser). Die dort ergangenen Entscheidungen sind allerdings sachverständige Stellungnahmen von erheblichem Gewicht, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit im Nichtigkeitsverfahren zu würdigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2017 – X ZR 61/15 –, Rn. 67, juris; Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1/13 –, BPatGE 54, 301, Rn. 8 – Sitzplatznummerierungseinrichtung).
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2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf vorgelegte Druckschriften, soweit hierzu substantielle Ausführungen erfolgt sind, zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Gegenstand des Verfahrens waren, insbesondere die Dokumente D7 und D8.
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B.
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Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 13 nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrag 14 erweist sich der Gegenstand als zulässig und patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.
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I.
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1. Das Streitpatent betrifft ein System zur Dosierung von Medien für Wasch- und/oder Reinigungsanlagen.
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In professionellen, gewerblichen Wasch- und Reinigungsbetrieben würden üblicherweise eine Vielzahl von Waschmaschinen bzw. Geschirrspülmaschinen parallel betrieben und von solchen Dosiereinrichtungen beschickt. Es komme insbesondere auch vor, dass in einem Gebäude eine Mehrzahl von Waschmaschinen und eine Mehrzahl von Geschirrspülmaschinen oder anderen Reinigungsanlagen betrieben würden (vgl. Absatz [0004]).
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Typischerweise sei jeder Waschmaschine oder Reinigungsanlage, die im Rahmen dieser vorliegenden Patentanmeldung ganz allgemein auch als Zielgerät bezeichnet werde, eine eigene Dosiereinrichtung zugeordnet. Die Dosiereinrichtung könne beispielsweise eine Schlauchpumpe oder eine Dosierpumpe umfassen. Als Dosiereinrichtung im Sinne der vorliegenden Patentanmeldung kämen insbesondere auch solche Dosiereinrichtungen in Betracht, die von den Anmeldern entwickelt wurden, und die beispielsweise in den deutschen Patentanmeldungen 10 2011 108 396.4, 10 2011 119 021.3, 10 2014 002 560.8 oder 10 2011 122 921.7 beschrieben seien (vgl. Absatz [0005]; auf den vorgenannten Anmeldungen beruhende amtliche Veröffentlichungen sind als D1 bis D4 in diesem Verfahren geführt).
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Bei solchen Dosiereinrichtungen sei eingangsseitig eine Mehrzahl von Behältnissen vorgesehen, die mit unterschiedlichen Medien, zum Beispiel mit unterschiedlichen Waschmitteln, oder Reinigungsmitteln oder mit unterschiedlichen Waschmittelbestandteilen, befüllt seien (vgl. Absatz [0006]).
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Die Dosiereinrichtung könne durch einen entsprechenden Steuerungsvorgang jeweils eine schaltbare, kommunikative Verbindung mit einem der unterschiedlichen Behältnisse und dem Zielgerät bewerkstelligen. Eine Pumpe sorge dafür, dass eine vorgegebene Menge an Medium, also ein vorbestimmtes Volumen an Medium, zu einem von einem Steuerungsprogramm vorher bestimmten Zeitpunkt dem Zielgerät, also der Waschmaschine oder der Geschirrspülmaschine, zugeführt werde. Auch ein sukzessives Zuführen von Waschmittelbestandteilen aus den unterschiedlichen Behältnissen hin zu dem Zielgerät, insbesondere zu einer in dem Zielgerät angeordneten oder einer diesem vorgeschalteten Mischkammer, gemäß ausgeklügelter Wasch- und Reinigungsprogramme, sei damit möglich (vgl. Absatz [0007]).
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Die Dosierprozesse würden unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter durchgeführt. Die Parameter könnten beispielsweise in einer Speichereinheit in der Dosiereinrichtung abgespeichert sein. Eine Abspeicherung von Dosierprogrammen könne auch im Zielgerät erfolgen. Über eine Steuerungsleitung könnten in diesem Falle entsprechende Dosiersignale an die Dosiereinrichtung weitergegeben werden. Auch bestehe bei vielen Dosiereinrichtungen unmittelbar oder über eine Eingabe an dem Zielgerät durch eine Bedienperson die Möglichkeit, auf den Dosierprozess bzw. auf die vorgegebenen, ggf. änderbaren Parameter, Einfluss zu nehmen, und diese bei Bedarf einzustellen (vgl. Absatz [0008]).
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Die Erfindung beziehe sich ausschließlich auf solche Systeme zur Dosierung von Medien, bei denen die Dosiereinrichtungen gesondert von dem Zielgerät angeordnet seien, und insbesondere im Falle eines als Haushaltswaschmaschine oder Haushaltsgeschirrspülmaschine ausgebildeten Zielgerätes nicht integraler Bestandteil einer Haushaltswaschmaschine oder einer Haushaltsgeschirrspül-maschine seien. Es gehe der Erfindung insbesondere um Systeme, bei denen das Zielgerät, also insbesondere die gewerbliche Wasch- oder Reinigungsanlage, die gesondert angeordnete Dosiereinrichtung anspreche und steuere und/oder bei denen das Zielgerät von der gesondert angeordneten Dosiereinrichtung mit einem entsprechenden Medium oder mit mehreren entsprechenden Medien beschickt werde (vgl. Absatz [0009]).
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Von der Erfindung seien auch solche Systeme umfasst, bei denen an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielbehältnisse angeschlossen seien. Hier könne durch entsprechende Schalteinrichtungen, beispielsweise derart, wie sie in den eingangs erwähnten Patentanmeldungen der Anmelder aufgeführt seien, schaltbar gesteuert jeweils eine Verbindung von Behältnissen zu unterschiedlichen Zielvorrichtungen hin bewirkt werden (vgl. Absatz [0010]).
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Die Erfindung beziehe sich auch auf ein System zur Dosierung von Medien für Reinigungsmittelanlagen. Hier könne die Zielvorrichtung beispielsweise als eine Vorrichtung zur Aufbringung oder zur Einbringung eines Reinigungsmittels ausgebildet sein. Beispielsweise könne in einem Hotelleriebetrieb eine Vorrichtung zur Einbringung eines Reinigungsmittels in eine Reinigungslösung für die Reinigung der Hotelzimmer im Hotel bereitgestellt werden. Hierzu werde z. B. ein Behältnis zur Aufnahme eines Reinigungsmittels an die Dosiereinrichtung angeschlossen, und die Dosiereinrichtung könne das Behältnis mit einem Medium oder mit mehreren Medien, in einem vorgegebenen Mischungsverhältnis und in einer vorgegebenen Konzentration, ggf. zusätzlich unter Bereitstellung und Mischung mit Wasser, befüllen. Eine derartige Zielvorrichtung könne auch dazu ausgebildet sein, ein Reinigungsmittel auf ein Reinigungsgerät aufzubringen, um z. B. einen Mopp zur Bodenreinigung mit einer entsprechenden Reinigungsmittellösung zu befeuchten. Auch hierfür könne eine entsprechende Dosiereinrichtung ausgebildet und vorgesehen sein (vgl. Absatz [0011]).
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Bei Systemen des Standes der Technik sei regelmäßig vorgesehen, dass eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse derart erfolge, dass diese Parameter entweder ausschließlich an der Dosiereinrichtung oder ausschließlich an dem Zielgerät verwaltet würden (vgl. Absatz [0012]).
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Ausgehend von diesem Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, das bekannte, druckschriftlich nicht belegbare, System gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1 derartig weiterzubilden, dass eine vereinfachte und komfortable Verwaltung von Dosierinformationen, insbesondere von Parametern für Dosierprozesse, möglich werde (vgl. Absatz [0013]).
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Die Erfindung löse diese Aufgabe mit den Merkmalen des Anspruches 1. Das Prinzip der Erfindung bestehe im Wesentlichen darin, ein System bereitzustellen, welches mehrere Dosiereinrichtungen aufweist. Dies wäre im Stand der Technik bereits nicht der Fall gewesen, da man von einem echten System nicht habe sprechen können. Im Stand der Technik finde eine Verwaltung der Parameter für die Dosierprozesse jeweils in der Dosiereinrichtung oder in dem Zielgerät statt. Eine Verwaltung von Parametern für Dosierprozesse in einem System, in dem mehrere Dosiereinrichtungen zusammengefasst seien, sei im Stand der Technik nicht bekannt (vgl. Absätze [0014], [0015]).
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2. Die unabhängigen Ansprüche der geltenden Fassung des Streitpatents, wie es aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangen ist, lauten in der von den Parteien verwendeten Gliederung wie nachstehend wiedergegeben. Die in eckigen Klammern angegebene Lesehilfe ist seitens des Senats eingefügt; Kürzungen fortlaufender Bezugszeichenketten sind durch „…“ kenntlich gemacht.
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2.1 Anspruch 1 der geltenden Fassung lautet:
- 58
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1
System (10) zur Dosierung von Medien (11a, …11i) für Wasch- und/oder Reinigungsanlagen und/oder Reinigungsmittelanlagen,
1.1
umfassend mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c),
1.1.1
wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c), und
1.1.2
ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,
1.1.3
wobei die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt, und
1.1.4
wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.1.5
dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind,
1.2
dass das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst,
1.2.1
die dazu eingerichtet ist, gemeinsam für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen, und
1.2.2
dass die [lies: DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht.
- 59
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2.2 Anspruch 10 der geltenden Fassung lautet:
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10
Verfahren zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, …11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und/oder Reinigungsmittelanlagen,
10.1
welches [System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst,
10.1.1
wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, …12i), und
10.1.2
ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,
10.1.3
wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen,
10.1.4
wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und
10.1.5
wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind,
10.2
gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
10.2.1
i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung,
10.2.2
ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung,
10.2.3
iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).
- 61
-
2.3 Anspruch 11 der geltenden Fassung lautet:
- 62
-
11.
Verfahren, insbesondere nach Anspruch 10, zum Betreiben eines Systems (10) zur Dosierung von Medien (11a, …11i) für Wasch- oder Reinigungsanlagen (13a, 13b, 13c) und/oder Reinigungsmittelanlagen,
11.1
welches [lies: System] mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst,
11.1.1
wobei jede der Mehrzahl der Dosiereinrichtungen eingangsseitig mit mehreren, unterschiedlichen Medien aufweisende Behältnissen (12a, …12i), und
11.1.2
ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,
11.1.3
wobei die Dosiereinrichtung dazu eingerichtet ist, unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchzuführen,
11.1.4
wobei die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist, und
11.1.5
wobei jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind,
11.2
gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:
11.2.1
i) Übermitteln von Dosierinformationen für mehrere Dosiereinrichtungen von einem externen Computer (19) im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung,
11.2.2
ii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine erste Dosiereinrichtung (14a),
11.2.3
iii) Übertragen von Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Datenfernübertragung im Rahmen einer Daten-Nahübertragung an eine zweite Dosiereinrichtung (14b).
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3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur oder eine Ingenieurin mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung der Elektro- und Informationstechnik mit einschlägigen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Implementierung von Kommunikations-Netzwerken im Bereich der Steuerung von Wasch- und/oder Reinigungsanlagen und/oder Reinigungsmittelanlagen anzunehmen. Von dieser Person können Fachwissen über die Datenverkehrsstrukturen zur Steuerung derartiger Anlagen und spezielle Kenntnisse über die Parameterauswahl zur Vereinfachung von Dosierprozessen der jeweiligen Medien erwartet werden.
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4. Die patentgemäße Lehre des Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:
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4.1 Merkmal 1.1 sieht „mehrere Dosiereinrichtungen“ vor. Für den weithin allgemeinen Begriffsinhalt ist der Absatz [0075] des Streitpatents beachtlich; dieser enthält eine Zurechnungsregel, die aber keine abschließende Definition gibt:
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Weder die Verortung dieses Absatzes im Bereich der Ausführungsbeispiele noch der Bezug auf „die vorliegende Patentanmeldung“ schränken die Relevanz dieser Passage für die Auslegung ein. Absatz [0075] deckt sich vielmehr mit Anspruch 1. Beide definieren die Dosiereinrichtung lediglich durch Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite sowie die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät. Eine darüberhinausgehende räumlich-körperliche Bestimmung, z. B. dass eine Dosiereinrichtung eine einheitliche oder zusammenhängende Baugruppe sein müsse, besteht dagegen nicht.
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Zu beachten ist zudem, dass ein Fördermittel, z.B. eine Pumpe, nicht zwingend nötig ist, um eine Dosiereinrichtung zu qualifizieren. Diese kann der Dosiereinrichtung durchaus nachgelagert sein, vgl. Absatz [0077]:
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Als Dosiereinrichtung kommt somit ggf. bereits eine Ventilanordnung in Betracht. Allerdings bietet das Streitpatent auch keinen Anlass, (Dosier-)Pumpen als mit dem Begriff Dosiereinrichtung inkompatibel anzusehen.
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4.2 Merkmal 1.1.4 gibt vor, dass „die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet“ sein solle.
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Beschrieben wird eine von der Zielvorrichtung baulich getrennt vorgesehene Entität; das Streitpatent veranschaulicht dies im Absatz [0009] für eine Haushaltswasch- bzw. -spülmaschine dahingehend, dass die Dosiereinrichtung nicht integraler Bestandteil des nämlichen Geräts sei. In den Figuren drückt sich das „gesondert“ durch Verbindungsleitungen 23d, 23h, 23l aus, die jeweils zwischen der Dosiereinrichtung 14a, 14b, 14c und den baulich davon getrennten Zielgeräten 13a, 13b, 13c verlaufen.
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4.3 Ab Merkmal 1.1.5 wird wiederholt der Begriff „
Dosierinformationen“ relevant.
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Das Streitpatent versteht hierunter gemäß den Absätzen [0013] und [0031] beispielsweise „Parameter für Dosierprozesse“, wie
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– die vorgegeben, änderbaren Parameter für Dosierprozesse,
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– entsprechende geänderte Parameter.
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Das Streitpatent nennt als „Dosierinformationen“ eine Vielzahl weiterer, ebenfalls beispielsweiser Datengruppen, namentlich:
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– gemäß Absatz [0033]
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o erfasste „Prozessdaten“, insbesondere Messwerte
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§ der dosierten Volumina bzw.
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§ der dosierten Mengen, oder
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o im Rahmen von Dosierprozessen verwendete Größen, wie
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§ pH-Wert des Mediums,
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§ Leitfähigkeit des (lies: dosierten) Mediums,
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§ Temperatur des Mediums.
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Absatz [0035] nennt im Kontext solcher Prozessdaten hierzu zum Beispiel solche Informationen, die Daten umfassen, die von den Dosiervorrichtungen durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, etwa aufgrund einfacher Mengenmessungen, um beispielsweise festzustellen, welche Dosiereinrichtung welches Medium mit welcher kumulierten Gesamtmenge oder mit welcher Häufigkeit oder mit welcher Regelmäßigkeit oder im Rahmen welchen Waschprogramms verwandt hat.
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– gemäß Absatz [0034] Prozessdaten und -parameter, die beispielsweise von einer Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten erfasst werden, die in oder an dem Zielgerät angeordnet ist, oder dem Zielgerät zugeordnet ist, beispielsweise
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o die Messung der Leitfähigkeit der Waschlauge oder Flotte in einem als textile Waschmaschine ausgebildeten Zielgerät während des Waschprozesses.
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Eine Erfassung dieser Prozessparameter (= Dosierinformationen) kann durch Zusatzgeräte erfolgen, die der Dosiereinrichtung zugeordnet sind, oder durch Einrichtungen, die integraler Bestandteil einer Dosiereinrichtung sind (vgl. Absatz [0033]).
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– gemäß Absatz [0037] Prozessereignisse, insbesondere Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar mit einem Dosierprozess zusammenhängen, beispielsweise
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o das Ein- und/oder Ausschalten einer Dosieranlage oder des Zielgerätes und/oder dessen Zeitpunkt,
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o das Starten eines Waschprogramms,
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o das Auftreten eines bestimmten Fehlers an der Dosieranlage oder an dem Zielgerät,
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o eine Information zu einer Prozessgröße, wie zum Beispiel
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§ pH-Wert des Mediums,
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§ gemessene Leitfähigkeit des Mediums und/oder Temperatur des Mediums oder Umgebungstemperatur der Dosiereinrichtung.
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– gemäß Absatz [0039] Dosierinformationen, auch beispielsweise
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o Informationen über Dosiermengen des Mediums, sowie
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o Informationen über die Zahl der damit vorgenommenen Dosiervorgänge, oder
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o Informationen über die Dosierzeitpunkte, oder
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o Informationen über den Dosierort oder über die Art des verwendeten Mediums,
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o eine Information über eine Bedienperson, die den Dosiervorgang durchgeführt hat.
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– gemäß Absatz [0040] können die Dosierinformationen auch Ortsinformationen enthalten, beispielsweise
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o Informationen über den Ort der einzelnen Dosiervorrichtungen, oder auch
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o Informationen über den Ort der stationär angeordneten Vorrichtung zur Daten-Fernübertragung.
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Nachdem sämtliche vorstehenden Daten(gruppen) explizit nur beispielsweise sind, ist festzuhalten, dass der Begriff „Dosierinformationen“ breit zu verstehen ist. Jedenfalls umfasst sind Daten auf der Programmier- und Steuerebene der Dosierprozesse, Meß- und Verlaufsdaten des Betriebs der Dosiereinrichtung und des Zielgeräts, Bedienerdaten (z.B. Log-ins).
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4.4 Merkmal 1.2 bezieht sich auf eine „Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen“.
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Unter Berücksichtigung der Absätze [0020] bis [0024] des Streitpatents ergibt sich als Systemgrenze des Dosiersystems, ab der dann anstelle einer Daten
nah
übertragung (zu dieser unten) eine Daten
fern
übertragung an einen „externen Computer“ stattfindet, spätestens die Werksgelände-Grenze. Zu dieser hin bzw. ab dieser muss nach fachmännischem Verständnis ohnehin eine Umsetzung der Daten in Fernübertragungsmodalitäten erfolgen, wenn ein weiterreichender Datenverkehr mit einem „externen Computer“ eingerichtet werden soll.
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Absatz [0002] erläutert diesbezüglich:
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Für die Vorrichtung zur „Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen“ (im Weiteren auch „DFÜ-Vorrichtung“) sind damit jedenfalls Einrichtungen mit einem üblichen Gateway bzw. Router einschlägig, die eine Umsetzung zwischen einem Internetanschluss und einem internen Datenverkehr ermöglichen.
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Hinzu kommt, dass – nach Kenntnis des Senats – mit den zum Prioritätszeitpunkt üblichen Nahübertragungskabeltypen der Cat6-Gruppe Leitungslängen bis rund 100 m ohne Zwischenumsetzung realisiert werden konnten. Auch unter diesem Blickwinkel bildet eine „Werksgrenze“ einen sinnvollen Bezugspunkt für den Übergang zu einer Datenfernübertragung.
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4.5 Merkmal 1.2.2 sieht vor, dass die DFÜ-Vorrichtung zum Zwecke einer „Daten-Nahübertragung“ der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht.
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Ausweislich Absatz [0024] betrifft die Nahübertragung „sehr kurze Distanzen“, „typischerweise innerhalb eines Gebäudes, typischerweise innerhalb weniger Meter, vorzugsweise aber innerhalb weniger als 100 Meter“. Konkretisiert wird dies mit den Beispielen „herkömmliche[r] Nah-Übertragungs-Standards wie W-LAN, Bluetooth, oder LAN“. Es könne, so Absatz [0024] weiter, „insoweit für die Kommunikation zwischen der Vorrichtung und den einzelnen Dosiereinrichtungen auf preiswerte und kommerziell erhältliche Kommunikationsschnittstellen bzw. Kommunikationsmodule oder Kommunikationsbausteine, zurückgegriffen werden.“
- 112
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Dass die DFÜ-Vorrichtung selbst die Nahübertragung durch einen dedizierten Nahübertragungs-Teil aufweist, ist im Übrigen nicht zwingend erforderlich. Eine derart integrierte Anordnung bezeichnet Absatz [0046] als vorteilhafte Weiterbildung, entsprechend beschreibt dies auch erst der Unteranspruch 3. Insofern würde z.B. auch ein Gateway, das Internetdaten in ein proprietäres WAN übersetzt, in dem oder dem nachfolgend eine Einrichtung zur Übertragung mittels LAN, W-LAN, Bluetooth o.ä. vorhanden ist, schon als DFÜ-Vorrichtung im Sinne des Streitpatents anzusehen sein.
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II.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ), dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben.
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Die Klägerin trägt zwar durchaus zutreffend vor, dass das Streitpatent nicht ausführt, wie die Datenübertragung in dem Netzwerk und insbesondere an der Schnittstelle vom internen zum externen Netzwerk genau bewerkstelligt werden könne. Nach Auffassung des Senats reicht das dem Fachmann vom Streitpatent an die Hand gegebene allgemeine Lösungsschema aus, um diesen in die Lage zu versetzen, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Die hierfür notwendigen Datenübertragungen ließen sich letztlich schon vor dem Anmeldetag mit Standardbaugruppen bewerkstelligen, wovon auch das Streitpatent ausgeht, wenn es die Verwendung kommerziell erhältlicher Baugruppen vorsieht (vgl. Absätze [0024], [0046]). Es ist daher weder die Notwendigkeit erfinderischen Zutuns zu erkennen, noch sind unzumutbare Schwierigkeiten zu erwarten.
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III.
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Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung der B2-Schrift für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
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1. Ob der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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1.1 Dies ergibt sich zunächst ausgehend von der Druckschrift D5 vor dem Hintergrund des Fachwissens und Fachkönnens.
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Die D5 betrifft allgemein Chemikaliendosiersysteme für Wäsche, Spülgut und den Gesundheitsbereich und insbesondere Systeme und Verfahren zum automatischen Steuern der Produktdosierung in einem Chemikaliendosiersystem. Ein solches Chemikaliendosiersystem zeigt deren nachstehend wiedergegebene Figur 3:
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Hieraus ergibt sich unmittelbar Merkmal 1, d.h. ein System (10) zur Dosierung von Medien (11a, …11i) für Wasch- und/oder Reinigungsanlagen und/oder Reinigungsmittelanlagen (vgl. Abstract, Absätze [0002], [0042]: Bezugszeichen 10 – dispensing system; Bz. 11 – laundry maschine, ware-wash machine, healthcare wash; Bz. 30, 32, 34 – chemical storage containers, Bz. 15 – pump stand). I.Ü. sieht auch D5 eine Mehrzahl von pumps stands vor (vgl. Absatz [0039]), was im Folgenden noch erörtert wird.
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Merkmal 1.1, d.h. dass das System mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c) umfasst, kann ebenfalls als offenbart angesehen werden. Als Dosiereinrichtung sieht die D5 die sogenannten pump stands vor (vgl. Bz. 15 in Fig. 3). Dass auch mehrere dieser pump stands in einem Dosiersystem vorgesehen sind, ergibt sich unmittelbar und eindeutig angesichts
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– des Absatzes [0002], der als Anwendungsfeld eine gewerbliche Wäscherei mit mehreren Waschmaschinen nennt („For example, in an industrial laundry facility, one of several operating washing machines will require, from time to time, aqueous solutions containing quantities of alkaloid, detergent, bleach, starch, softener and/or sour.“) und
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– des Absatzes [0053], der erläutert, dass mehrere system controller 12 an einem network gateway 68 angebunden sein können („The network gateway 68 may also be configured to address multiple system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.”). Die Steuerung des pump stands 15 ist die einzige Funktion, die die D5 dem system controller 12 zuschreibt. Nachdem ein system controller 12 für eine Dosiereinrichtung zu verstehender pump stand 15 vorgesehen ist, ergeben sich für den Fachmann aus der Mehrzahl der system controller 12 auch zwangsläufig mehrere Dosiereinrichtungen. Dies wird auch bestätigt durch den Bezug von Absatz [0039] auf „a plurality of pumps stands“ und den Bezug des Absatzes [0041] auf „each pump stand“.
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Merkmal 1.1.1, d.h. wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c) verbunden ist, ergibt sich – bei den anzunehmenden mehreren Dosiereinrichtungen infolge der chemical storage containers 30, 32, 34, mit denen der pump stand 15 verbunden ist, vgl. auch Fig. 3.
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Mit den mehreren Dosiereinrichtungen und Zielgeräten der D5 ergibt sich auch Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist. Der pump stand 15 als Dosiereinrichtung ist zur Waschmaschine 11 hin mit den Leitungen 44, flush manifold 42 und machine supply line 45 verbunden (vgl. Absatz [0045] und Fig. 3).
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Merkmal 1.1.3, d.h. dass „die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“, ist offenbart, u.a. aufgrund der Absätze [0009]-[0013], [0038], [0041]. Diese führen als Parameter – sinngemäß Dosierinformationen – u.a. Zeitpunkt und Menge der abgegebenen Chemikalien, Pumpenlaufzeiten zur Abgabe einer bestimmten Menge, Betriebsdaten der Pumpenschläuche und Korrekturdaten an, welche auch spezifisch an die jeweilige Pumpensteuerung adressiert sein können.
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Merkmal 1.1.4, wonach „die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“, ist aufgrund der supply line 45 in der Figur 3 offenbart (vgl. auch Absatz [0045]). Diese entspricht funktionell dem Leitungsabschnitt, der in Figur 1 des Streitpatents mit Bezugszeichen 23d bezeichnet ist. Nichts anderes kann im Kontext des Absatzes [0002] für die weiteren pump stands gelten.
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Merkmal M1.1.5, wonach „
jeder
Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“, ist durch die Druckschrift D5 jedenfalls nahegelegt. In der D5 wird zwar nur ein system controller 12 als Steuereinheit einer Dosiereinrichtung (pump stand 15) im Detail erläutert. Dieser system controller 12 enthält neben einem Prozessor 54 einen Speicher (memory 56), auf dem z.B. Rezepturen (process formulas) gespeichert und zur Pumpensteuerung abgerufen werden können (vgl. Absätze [0040], [0048-0050] und die nachstehende, mit senatsseitigen Ergänzungen versehene Figur 4).
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Nachdem jedoch mehrere pumps stands 15 und system controller 12 explizit in der D5 genannt sind, ist es für den Fachmann zumindest naheliegend, diese nach Art von Repetiereinheiten jeweils identisch ausbilden. Hinweise oder eine Anregung, sie für mehrfache Verwendung anderweitig auszugestalten, enthält D5 nicht; eine Umgestaltung ist aus fachmännischer Sicht auch nicht ansatzweise angezeigt. Der Fachmann gelangt daher jedenfalls ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zu Merkmal 1.1.5.
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Merkmal M1.2, wonach „das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“, ist in der D5 ebenfalls unmittelbar offenbart.
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Eine anspruchsgemäße DFÜ-Vorrichtung ist in Form des network gateway 68 zwischen die Steuereinheit 12 und ein externes Netzwerk 76, z.B. das Internet, eingeschaltet. Dieses Gateway stellt gemäß den Absätzen [0040] und [0053] eine Internetverbindung bereit, die externen Bedienern eine Kommunikation mit einer oder mehreren Steuereinheiten (system controller 12) ermöglicht. Diese Kommunikation dient dem Steuern und dem Überwachen des Systems aus der Ferne, vgl. Absatz [0053]. In beiden Anwendungsfällen ist für den Fachmann nicht nur eine technische Eignung der DFÜ-Vorrichtung 68 zum Fernübertragen von Dosierinformationen als gegeben vorauszusetzen. Aufgrund des breiten Verständnisses des Streitpatents ist auch von einer tatsächlichen Übertragung solcher Informationen auszugehen, z.B. im Rahmen der Überwachung. Die D5 sieht etwa vor, im Falle eines Chemikalienmangels eine Alarmierung über das Gateway abzusetzen (vgl. Absätze [0016], [0019]).
- 131
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Merkmal 1.2.1 gibt vor, dass „die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,
gemeinsam
für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“. „Eingerichtet sein“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine die entsprechende Übertragungsfunktion bereitstellende Programmierung in der DFÜ-Vorrichtung hinterlegt ist.
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Nachdem in zumindest naheliegender Weise von mehreren Repetiereinheiten aus Dosiereinrichtung (pump stand) und Steuerung (system controller) auszugehen ist, geht Merkmal 1.2.1 unmittelbar aus der D5 hervor, wenn Absatz [0053] vorsieht, mehrere der system controller 12 zentral über nur ein Gateway anzusprechen („The network gateway 68 may also be configured to address
multiple
system controllers 12 over a single network gateway serial data bus 70.“). Die D5 bringt damit das für den Fachmann ohnehin auf der Hand Liegende explizit zum Ausdruck, anstelle je eines Gateways pro Steuerung wie im Ausführungsbeispiel, aufwandsreduziert nur ein Gateway insgesamt vorzusehen. Dass das Verb „to adress“ es nicht gestatte, von einem Eingerichtetsein für den merkmalsgemäßen Datenverkehr auszugehen, wie die Beklagte vorträgt, greift nicht durch. Wären die für eine direkte system controller/gateway-Paarung beschriebenen Datenverkehre bei dem einen zentralen Gateway nicht möglich, entstünde ein unbrauchbares System.
- 133
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Merkmal 1.2.2, wonach „die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“, ergibt sich unmittelbar mit dem fachmännischen Vorsehen mehrerer Dosiereinrichtungen als Repetiereinheiten. Der dann jeweils vorhandene network serial data bus 70 dient der Daten-Nahübertragung zwischen Steuereinheit 12 und der DFÜ-Vorrichtung.
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Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht damit gegenüber der D5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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1.2 Auch ausgehend von der Druckschrift D7 liegt der Gegenstand von Anspruch 1 für den Fachmann nahe.
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Die D7 offenbart gemäß Merkmal 1 ein „System (10) zur Dosierung von Medien (11a, …11i) für Wasch- und/oder Reinigungsanlagen und/oder Reinigungsmittel-anlagen“, vgl. S. 3, Z. 15-19; Abstract. Die D7 beschreibt – im Rahmen des Ausführungsbeispiels – als Reinigungsanlage eine Durchlauf-Spülmaschine 100 (vgl. Fig. 1), welche als eines mehrerer Nutzgeräte 310a…n in ein System 200 eingebettet ist (Fig. 3); für jedes der Nutzgeräte sind chemical dispense devices vorgesehen (Bz. 168, 170 in den Figuren 1, 3). Die genannten Figuren sind nachstehend mit Hervorhebungen und Ergänzungen des Senats wiedergegeben:
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In D7 ist auch Merkmal 1.1 erfüllt, d.h. dass das System „mehrere Dosiereinrichtungen (14a, 14b, 14c)“ umfasst. Für jedes der Nutzgeräte 310a…n sind chemical dispense devices 168, 170 vorgesehen, vgl. Figur 3.
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Die D7 offenbart auch Merkmal 1.1.1, wonach „jede Dosiereinrichtung eingangsseitig mit mehreren, unterschiedliche Medien aufweisenden Behältnissen (12a, 12b, 12c)“ verbunden ist.
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Entgegen dem Vortrag der Klägerin offenbart die D7 zwar nicht, dass das chemical dispense device 168 eingangsseitig mit mehreren Medien-Behältnissen verbunden wäre. Die von ihr angeführte Passage S. 11, Z. 3-14 erwähnt lediglich wässrige Lösungen einzelner Reinigungsmittel. Damit bildet nicht schon jedes einzelne chemical dispense device 168 eine merkmalsgemäße Dosiereinrichtung.
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Zu berücksichtigen ist allerdings die Auslegung, wonach die Dosiereinrichtung anhand ihrer Schnittstellen auf der Eingangs- und der Ausgangsseite und die Dosierfunktionalität gegenüber dem Zielgerät zu verstehen ist. Damit ist zugleich dem weiteren Vortrag der Klägerin zu folgen, dass die chemical dispense devices 168 und 170 zusammen die merkmalsgemäße Dosiereinrichtung bilden. Die entsprechenden Behältnisse sind damit das product reservoir 110 des chemical dispense device 168 (vgl. S. 15, Z. 4-12) sowie das water reservoir 120 des chemical dispense device 170 (vgl. S. 15, Z. 21 bis S. 16 Z. 9).
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Dass an der Dosiereinrichtung eine „gemeinsame Eingangsseite“ im Sinne lokal zusammengefasster Anschlüsse vorhanden sein müsse, was die Beklagte anhand der Ausführungsbeispiele vorträgt, verlangt der Anspruch 1 dagegen nicht.
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Merkmal 1.1.2, wonach jede Dosiereinrichtung „ausgangsseitig mit wenigstens einer Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist“,
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geht aus D7 ebenfalls hervor. Beim chemical dispense device 168 wird aus dem product reservoir 110 heraus dosiert, die Zuleitung zur Spülmaschine erfolgt mittels des Schlauches 132 (vgl. Figur 1, auch S. 11 Z. 9-14). Die Dosierung aus dem chemical dispense device 170 heraus in die Spülmaschine erfolgt über ein Verbindungselement 145 (vgl. S. 11, Z. 22 bis S. 12, Z. 1). Nachdem Anspruch 1 keine weiteren Anforderungen aufstellt, wie die ausgangsseitige Verbindung mit dem Zielgerät beschaffen sein muss, offenbart die D7 eine anspruchsgemäße Verbindung mit der Zielvorrichtung.
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Die weitere Argumentationslinie der Klägerin, dass die D7 bereits an jedem einzelnen der dispense devices mehrere Zielgeräte vorsehe, ist für die getroffene Entscheidung unerheblich. Sie würde allerdings auch nicht durchgreifen, denn in der von ihr betonten Passage S. 3, Z. 14 bis 19 („…each chemical dispense device is operable to dispense at least one chemical product to a utility device for applying the at least one chemical product to one or more objects“) beziehen sich die “objects” auf das Spülgut (vgl. auch S. 1, Z. 8-12; S. 9 Z. 4-10), nicht auf mehrere Zielgeräte.
- 145
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Merkmal 1.1.3, wonach „die Dosiereinrichtung unter Berücksichtigung vorgegebener Parameter Dosierprozesse durchführt“, geht ebenfalls aus D7 hervor. Dies ergibt sich aus den Funktionsabläufen welche die D7 auf S. 11, Z. 15-21 („dispensed … under the direction of a chemical product dispense processor 146”) und S. 15, Z. 1-12 (vgl. u.a. „control and monitor“, „signals“, „direct““) beschreibt.
- 146
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Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.4, wonach „die Dosiereinrichtung gesondert von der Zielvorrichtung angeordnet ist“. Zunächst erläutert D7 das Ausführungsbeispiel der Figur 1 wie folgt (Hervorhebung senatsseitig hinzugefügt):
- 147
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Das bereits als „separat“, d.h. gesondert von der Zielvorrichtung beschriebene chemical dispense device 168 ist in der erläuterten Figur 1 als der Spülmaschine aufgesetzt dargestellt und – analog dem Streitpatent – durch eine externe Schlauchverbindung 132 mit dem Lösungstank 140 der Spülmaschine 110 verbunden. Dies stützt, dass es nicht als ein integraler Bestandteil der Spülmaschine zu verstehen ist. Nichts anderes gilt für das chemical dispense device 168 (vgl. die Figur 1 und S. 16, Z. 5-8 „separate from the warewashing machine“). Damit ist auch die von den chemical dispense devices 168 und 170 zusammen gebildete Dosiereinrichtung als von der Zielvorrichtung gesondert anzusehen.
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Weiterhin offenbart die D7 auch Merkmal 1.1.5, wonach „jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbaren Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind“.
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Den chemical dispense devices 168 und 170 als Dosiereinrichtung ist je Nutzgerät 310a…n ein agent control module 112a…n als Steuereinheit zugeordnet (vgl. Fig. 3; S. 13, Z. 10 bis S. 14, Z. 9). Schon infolge der Steuerungsaufgaben, die der Steuereinheit 112 in der D7 zugewiesen sind, ergibt sich zwangsläufig, dass sie über eine von ihr – im Rahmen üblichen Datenverkehrs – ansprechbare Speichereinheit verfügen muss. Dies beschreibt die D7 auch explizit, wenn sie die Steuereinheit 112 als eine der Ausprägungen des programmausführenden Rechnersystems 400 erläutert, welches auch einen Speicherabschnitt 404 aufweist (vgl. S. 28, Z. 21 – S. 29, Z. 7, Fig. 4). Die D7 sieht u.a. vor, dass von der master control unit 202 u.a. „Set commands“ und „Dump commands“ an die Steuereinheiten abgesetzt werden können, um von diesen spezifische Reaktionen zu erhalten (S. 36, Z. 3-13). Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die master control unit 202 im Rahmen eines Set-Befehls Dosierparameter, wie etwa einen modifizierten Leitfähigkeits-Sollwert („conductivity setpoint“) an die Steuereinheit 112 übermittelt (vgl. S. 22, Z. 21 bis S. 23, Z. 3). Die master control unit 202 kann auch mittels eines Dump-Befehls Dosierparameter von der Steuereinheit abrufen, z. B. die aktuelle Leitfähigkeit einer Chemikalienlösung oder deren Temperatur (vgl. S. 23, Z. 5-15; S. 39, Tabelle 2). Dieser Datenverkehr belegt das Vorhandensein einer ansprechbaren Speichereinheit 404 in der Steuereinheit 112 ebenso, wie die in Zusammenhang mit der Steuereinheit beschriebenen Funktionsabläufe (vgl. S. 15, Z. 1-13 „control and monitor“,
„signals“, „direct“, „activates“. Für das chemical dispense device 170 gilt dies entsprechend vgl. S. 15, Z. 20 – S. 16, Z. 9.).
- 150
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Der Beklagtenvortrag, dass die agent control unit bzw. das gleichbedeutende agent control module (vgl. Fig. 3) angesichts einer Steuerwirkung auf das Zielgerät auch als „Maschinensteuerung“ verstanden werden könne, mag zutreffen. Ihre darauf fußende Folgerung, dass diese Maschinensteuerung eine Funktion als Steuereinheit für das Dosiersystem ausschließe, greift dagegen nicht durch. Zum einen sieht das Streitpatent nicht vor, dass die anspruchsgemäße Steuereinheit ausschließlich das Dosiersystem steuert. Zum anderen macht eine auf die Zielvorrichtung wirkende Steuerfunktionalität eine daneben vorhandene Steuerfunktionalität für das Dosiersystem nicht unbeachtlich.
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Die D7 offenbart auch Merkmal M1.2, wonach „das System (10) eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung von Dosierinformationen umfasst“. Diese „DFÜ-Vorrichtung“ ist in der D7 verwirklicht durch die master control unit 202. Diese steht über das communication network 300 in Verbindung mit einem remote computer 302 bzw. einem server 304 (vgl. Fig. 3; S. 19, Z. 2-4; S. 19 Z. 20 – S. 20 Z. 6; S. 25 Z. 5-9). Das Kommunikationsnetzwerk 300 beschreibt die D7 u.a. als das Internet (vgl. S. 24, Z. 13-15). Demnach muss in der master control unit zwangsläufig auch eine DFÜ-Vorrichtung implementiert sein.
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Merkmal 1.2.1, gibt vor, dass „die [DFÜ-Vorrichtung] dazu eingerichtet ist,
gemeinsam
für die mehreren Dosiereinrichtungen eine Fernübertragung der Dosierinformationen zu bewerkstelligen“. Eine solche Fernübertragung sieht die D7 ebenfalls vor, wenn am remote client computer 302 Befehle an die master control unit 202 abgesetzt und von dieser abgesandte Informationen remote empfangen werden (vgl. S. 25, Z. 4-14; S. 22, Z. 21 – S. 23, Z. 15).
- 153
-
Merkmal 1.2.2, wonach „die [DFÜ-]Vorrichtung zum Zwecke einer Daten-Nahübertragung der Dosierinformationen mit den mehreren Dosiereinrichtungen in kommunikativer Verbindung steht“, legt die D7 zumindest nahe.
- 154
-
Die master control unit 202 als DFÜ-Vorrichtung ist verbunden mit Steuereinheiten 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168/170 (vgl. Figuren 2, 3; S. 12, Z. 20 bis S. 14, Z. 1; S. 18, Z. 17 bis S. 19, Z. 4; S. 25, Z. 4 bis 23; S. 26, Z. 11 bis S. 28, Z. 9). Sofern vom Fachmann, angesichts der Beschreibung zu Figur 2, dass die Nutzgeräte – und somit die Steuereinheiten 112a…n – entweder in einer Betriebsstätte (facility) oder in verschiedenen Betriebsstätten lokalisiert sein können, noch die auf eine Betriebsstätte bezogene Auswahl zu treffen ist, erfolgt diese im Rahmen handwerklichen Handelns. Dem Fachmann kann dabei nicht entgehen, dass die von der D7 für die Übertragung zwischen master control unit 202 und Steuereinheit 112 erwähnten drahtlosen Verbindungstechnologien Infrarot, (Ultra-)Schall und Funk solche zur Nahübertragung darstellen (vgl. S. 22. Z. 5-13). Innerhalb einer Betriebsstätte dann eine den zu überbrückenden Distanzen angemessene Daten-Nahübertragungstechnologie vorzusehen, legt die D7 daher jedenfalls in den unmittelbaren Griffbereich des Fachmanns. Ob sich die a.a.O. ebenfalls erwähnten drahtgebundenden Übertragungstechnologien mit der wenig einschränkenden Nahübertragungs-Definition des Absatzes [0024] des Streitpatent überschneiden, bedarf daher im Übrigen keiner Entscheidung.
- 155
-
Anspruch 1 enthält demzufolge nichts, was in erfinderischer Weise über die Offenbarung der Druckschrift D7 hinausgeht.
- 156
-
Die angegriffene Fassung des Streitpatents beruht auf einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA. Deren Entscheidung bedarf vorliegend keiner vertieften Beachtung, denn soweit in ihr die Druckschrift D7 (dort „D1“) erörtert wird, liegen diesem Beschluss Merkmalszuordnungen zugrunde (u.a. Waschmodul 106 und Spülmodul 102 als Dosiereinrichtungen), die im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz sind.
- 157
-
1.3 Eine Kombination der Druckschriften D7 und D2 ist nicht veranlasst.
- 158
-
1.3.1 In Bezug auf den wiederholten Vortrag der Klägerin ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Naheliegens indes nicht aus einer Kombination der Druckschriften D7 und D2 herleiten lässt. Dass sich die Gegenstände des Streitpatents als Ergebnis einer Kombination von D7 mit D2 (oder umgekehrt) ergeben mögen, begründet nicht, warum der Fachmann deren Zusammenschau auch tatsächlich vorgenommen hätte. Hierfür ist ein dem Ergebnis vorgelagerter Anlass erforderlich, der die Zusammenschau trägt. Ein solcher Anlass ist nach Ansicht des Senats nicht erkennbar.
- 159
-
1.3.2 Der Druckschrift D7 ist als technisches Problem zu entnehmen, das durch einen Außendienstmitarbeiter (field person) erfolgende Steuern und Überwachen einer hohen Zahl von räumlich weit verteilten Nutzgeräten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies ergibt sich aus den Problemstellungen, die auf S. 3 Z. 4-12 erörtert werden. Die D7 entwickelt als Lösung eine Datenverkehrs-Architektur, die u.a. einen remoten Zugriff zu Überwachungs- und Programmierungzwecken ermöglicht.
- 160
-
Die Druckschrift D2 befasst sich mit dem Problem, ein vorbekanntes, für Waschvorrichtungen vorgesehenes Mehrwege- bzw. Stellventil zur Dosierung und Mischung von Fluiden dahingehend zu verbessern, dass auf effiziente und sichere Weise dem Auslass sukzessive unterschiedliche Medien zugeführt werden können.
- 161
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1.3.3 Warum sich der mit dem Problem der D7 befasste Fachmann gerade der D2 zugewendet haben sollte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Nennung der D2 im der Beschreibungseinleitung des Streitpatents genügt hierfür jedenfalls nicht.
- 162
-
Dass es sich bei der speziellen Ventilausbildung der D2 um ein generelles, seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörendes und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2025, X ZR 72/23 – Fingerelement, Rn. 151 m.w.N), hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Selbst wenn man dies bejahte, bliebe aber zweifelhaft, dass sich die Nutzung der Mehrwege-Funktionalität des Ventils von D2 in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellen würde. Ausweislich der von der Klägerin herangezogenen Figuren 16 und 22 der D2 ergibt sich, dass die dosierten Medien der Zielvorrichtung 18 bzw. den Zielvorrichtungen 18a…f über eine einzige Leitung 19 zugeführt werden. Jedenfalls in Bezug auf das konkrete Ausführungsbeispiel der Figur 1 von D7 besteht eine deutliche technische Unvereinbarkeit, denn dort dosieren die chemical dispense devices 168 und 170 über verschiedene Wege an verschiedene Orte der Spülmaschine.
- 163
-
1.3.4 Dies gilt entsprechend, wenn D2 als Ausgangspunkt angesehen wird.
- 164
-
Die Klägerin legt unter Bezug auf die Absätze [0084], [0087], [0088] und [0091] der D2 zutreffend dar, dass die einzige Dosiereinrichtung 10 der Figur 16 mit einer Rechnereinheit 22 und einer Steuereinheit 23 verbunden ist. An die Rechnereinheit werden Dosierinformationen von dem Durchflusssensor 21 und dem Leitfähigkeitssensor 73 übermittelt und dort „protokolliert“. Den Zweck dessen erläutert Absatz [0039]:
- 165
-
Für derlei Verwendungsnachweise mag zusätzliche eine Datenfernübertragung an einen externen Rechner rückblickend zweckdienlich sein. Aus den verschiedenen Problemstellungen heraus ist aber – in Unkenntnis des Streitpatents – kein für den Fachmann hinreichender Konnex zur D7 und deren mehrstufig verteiltem Datentransfer-System erkennbar. Gerade die mehrstufige Datenweiterleitung der D7 (processor => agent control unit => master control unit => network) würde wohl erhebliche Überlegungen zur adäquaten Integration der Rechner- und Steuereinheiten 22, 23 der D2 erfordern, ggf. auch deren Umkonstruktion. Auch wenn D2 die Einrichtung 10 in Absatz [0152] als „Nachrüstvorrichtung für bestehende Waschmaschinen“ bezeichnet, rückt dies die D7 nicht hinreichend in den Fokus des Fachmanns.
- 166
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2. Ausgehend von der Druckschrift D5 liegt auch das Verfahren von Anspruch 10 nahe.
- 167
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Die Merkmale 10 bis 10.1.5 entsprechen – mit Ausnahme des Bezugs auf ein Betriebsverfahren – den Merkmalen 1 bis 1.1.5 des System-Anspruchs 1. Aus den zu Anspruch 1 dargelegten Erwägungen ergibt sich bereits, dass auf dem System der Druckschrift D5 auch ein Verfahren zu dessen Betrieb ausgeführt wird. Die obigen Feststelllungen zu den Merkmalen 1 bis 1.1.5 gelten daher entsprechend und bedürfen keiner Wiederholung; Merkmal 10.2 ist die Floskel zur Einleitung des kennzeichnenden Teils und bedarf daher keiner Erörterung.
- 168
-
Der Verfahrensschritt 10.2.1, d.h. „i) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer ersten Dosiereinrichtung (14a) an eine Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“ ist in D5 offenbart.
- 169
-
Den Absätzen [0040] und [0053] zufolge wird über die DFÜ-Vorrichtung (network gateway) und das Internet eine Überwachung des Systems von einem fernen Ort (remote location) aus vorgenommen. Eine derartige Fernüberwachung setzt zwangsläufig voraus, dass Daten von der Dosiereinrichtung 15 bzw. deren Steuereinheit 12 zunächst an die DFÜ-Vorrichtung und nachfolgend weiter über das Internet übertragen werden. Beispielweise sieht die D5 vor, dass ein fehlendes Medium zu einer Fernbenachrichtigung führt (vgl. Absatz [0018], „remote alarm“, „out product condition“); weitere Fernbenachrichtigungen beschreiben die Absätze [0019], [0020]. Damit werden über die DFÜ-Vorrichtung Dosierinformationen im Sinne des Streitpatents übertragen.
- 170
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Der Verfahrensschritt 10.2.2, d.h. „ii) Übertragen von Dosierinformationen im Rahmen einer Daten-Nahübertragung von einer zweiten Dosiereinrichtung (14b) an die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung“ ergibt sich aus D5 entsprechend, wenn man – wie bereits bei Anspruch 1 – von mehreren system controllern 12 und pumps stands 15 ausgeht, die über ein network gateway als DFÜ-Vorrichtung z.B. Fernbenachrichtigungen nach extern kommunizieren.
- 171
-
Dass die Verfahrensschritte 10.2.1 und 10.2.2 nicht nur beschreiben, dass Daten von der ersten und zweiten Dosiereinrichtung übernommen werden, sondern zwingend im Sinne einer sequentiellen Datensammlung und Zwischenspeicherung ausgeführt werden müssten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allerdings würde auch ein solches Anspruchsverständnis nicht zur Bestandsfähigkeit beitragen. Denn die Ausbildung der Datenübertragung und -speicherung als parallel oder sequentiell nimmt der Fachmann nach Kriterien wie Datenvolumen, Übertragungsbandbreite und Häufigkeit der Übertragung in handwerklicher Weise vor. I.Ü. sind Gateways regelmäßig ohnehin mit einem Speicher zur temporären Datenpufferung ausgestattet, schon aus Gründen der Robustheit bei Datennetzauslastung.
- 172
-
Merkmal 10.2.3, d.h. „iii) Übermitteln der von den beiden Dosiereinrichtungen erhaltenen Dosierinformationen von der Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung im Rahmen einer Daten-Fernübertragung an einen externen Computer (19).“, geht dann ebenfalls aus D5 hervor, da das network gateway über ein externes Netzwerk mit Computern o.ä. Kommunikationseinrichtungen verbunden ist, um Steuerung und Überwachung zu bewerkstelligen, z.B. mittels Fernbenachrichtigungen (vgl. Abs. [0053]).
- 173
-
3. Ferner liegt ausgehend von der Druckschrift D5 auch das Verfahren von Anspruch 11 nahe.
- 174
-
Der Rückbezug des Anspruchs 11 auf den Anspruch 10 ist infolge lediglich fakultativer Formulierung nicht einschränkend. Für die Merkmale 11 bis 11.1.5 und 11.2 gilt infolge des ansonsten identischen Wortlauts das zu den Merkmalen 10 bis 10.1.5 und 10.2 Gesagte analog.
- 175
-
Der Klägerin ist auch darin noch zu folgen, dass der Fachmann gerade angesichts eines aus der Ferne erfolgenden Steuerns und Überwachens des Dosiersystems der D5 (vgl. Absatz [0053], „remotely control and monitor the chemical dispensing system 10“) in naheliegender Weise darauf gestoßen wird, auch die – das System 10 steuernde – Rezeptureingabe, statt lokal an einer Benutzerschnittstelle 60 der Steuereinheit 12 (vgl. Absatz [0075]), vereinfacht auch über das externe Netzwerk aus der Ferne durchführen zu können. Damit sind dem Fachmann zugleich auch die Merkmale 11.2.1 bis 11.2.3 nahegelegt, denn es bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Leistungen, um vorzusehen, dass die in den einzelnen Steuereinheiten zu hinterlegenden Dosierinformationen bzw. Rezepturen zunächst von einem externen Computer an eine DFÜ-Vorrichtung vor Ort übertragen werden müssen (Merkmal 11.2.1), von der sie zwangsläufig auch an die einzelnen Dosiereinrichtungen 15 bzw. deren Steuereinheiten 12 zu übertragen sind (Merkmale 11.2.2 und 11.2.3). Für den Datenverkehr zwischen der DFÜ-Vorrichtung und den mehreren Steuereinheiten stellt die D5 bereits einen seriellen Datenbus bereit (vgl. ebenfalls Absatz [0053]).
- 176
-
4. Nachdem die Verfahren von Anspruch 10 und Anspruch 11 schon gegenüber der Druckschrift D5 naheliegen, bedarf es keiner Vertiefung, dass sich diese Verfahren auch gegenüber der Druckschrift D7 als naheliegend erweisen würden, welche auch die Merkmale der jeweiligen kennzeichnenden Teile offenbart.
- 177
-
5. Angesichts der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in der Fassung des Hauptantrags bereits gegenüber jeder der Druckschriften D5 und D7 bedurften die übrigen Angriffslinien der Klägerin keiner Beurteilung durch den erkennenden Senat.
- 178
-
6. Die Beklagte hat nur die unabhängigen Ansprüche der B2-Schrift isoliert verteidigt. Im Übrigen verteidigt die Beklagte die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9 als geschlossenen Anspruchssatz. Daher haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche des Hauptantrags insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
-
IV.
- 179
-
Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 13 erweist sich das Streitpatent nicht als schutzfähig.
- 180
-
In allen Hilfsanträgen verteidigt die Beklagte die auf Patentspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche als geschlossenen Anspruchssatz, so dass die Unteransprüche das Schicksal des Anspruchs 1 teilen.
- 181
-
1. Hilfsantrag 1
- 182
-
In Hilfsantrag 1 ist dem geltenden Anspruch 1 folgender Zusatz angefügt: „wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnet ist.“
- 183
-
In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 1 erweist sich als unzulässig.
- 184
-
Die in freier Formulierung geschaffene Änderung sieht vor, dass die – den Figuren 1 bis 3 zufolge zahlenmäßig eine – Pumpe zur Dosiereinrichtung gehört und dieser zugleich nachgeordnet („stromabwärts“) sein solle. Die so entstandene Selbstrückbezüglichkeit kann nicht im Wege der Auslegung aufgelöst werden, da ihr die Beschreibung des Streitpatents keine wörtliche Offenbarung gegenüberstellt. Ob der so geänderte Anspruch bei Änderungen, die nicht aus den erteilten Ansprüchen herrühren, das zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikel 84 Satz 2 EPÜ (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, X ZR 11/13 – Fugenband, Rn. 31) verfehlt, bedarf allerdings keiner Entscheidung.
- 185
-
Sein Gegenstand beruht jedenfalls auf einer unzulässigen Verallgemeinerung. Die gemäß den Figuren 1 bis 3 stromabwärts der Dosiereinrichtung angeordnete Pumpe, auf die sich auch der von der Beklagten angegebene Absatz [0080] bezieht, benötigt ein spezielles Mehrwege-Dosierventil stromauf, was in den Absätzen [0072] und [0073] erläutert ist. Andere Ausführungsformen, die ohne dieses spezielle Ventil auskämen, beschreibt das Streitpatent nicht. Bei der Pumpe und dem Mehrwege-Dosierventil handelt es sich daher um Merkmale, die in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen. Nachdem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 diese nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht, ist er unzulässig (BGH, Urteil vom 13. November 2025, X ZR 143/23 – Gepulste Laserstrahlung).
- 186
-
2. Hilfsantrag 2
- 187
-
In Hilfsantrag 2 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei jeder Dosiereinrichtung eine Pumpe zugehörig ist, die von der Dosiereinrichtung ansprechbar ist.“
- 188
-
In dieser Fassung kann das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigt werden; Hilfsantrag 2 erweist sich ebenfalls als unzulässig.
- 189
-
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Zusatz nicht wörtlich in Absatz [0080] des Streitpatents offenbart, er bedient sich lediglich an Worten dieses Absatzes. Auch hier kann dahinstehen, ob das Erfordernis des Art. 84 Satz 2 EPÜ erfüllt ist.
- 190
-
Jedenfalls ist der so geänderte Anspruch 1 auf einen Gegenstand gerichtet, der das – auch hier im Kontext der Pumpe nicht verzichtbare – spezielle Mehrwege-Dosierventil nicht aufweist. Die entsprechenden Erwägungen für Hilfsantrag 1 gelten daher auch für Hilfsantrag 2.
- 191
-
3. Hilfsantrag 3
- 192
-
In Hilfsantrag 3 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei jede Dosiereinrichtung eingangsseitig an die Behältnisse über gesonderte Verbindungsleitungen angeschlossen ist.“
- 193
-
Die Zulässigkeit des Hilfsantrags 3 kann dahinstehen. Der Gegenstand seines Anspruchs 1 beruht jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 194
-
Aus der Druckschrift D5 ist bereits bekannt, mehrere Behältnisse 30, 32, 34 über gesonderte Verbindungsleitungen 36 an eine Dosiereinrichtung 15 anzuschließen, vgl. Figur 3. Bei mehreren Dosiereinrichtungen kann nichts anderes gelten. Hilfsantrags 3 beschreibt daher nur, was der Fachmann in handwerklicher Umsetzung der Lehre der D5 ohnehin vorsehen würde, und führt daher ebenfalls nicht zum Erfolg.
- 195
-
4. Hilfsantrag 4
- 196
-
In Hilfsantrag 4 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei jede Dosiereinrichtung von ihrer Eingangsseite zu ihrer Ausgangsseite von Medium durchströmbar ausgebildet ist.“
- 197
-
Hilfsantrag 4 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 198
-
Gemäß der Druckschrift D5 ist jede der Dosierpumpen 14a…c – und somit auch die Dosiereinrichtung 15 – von der Eingangs- zur Ausgangsseite hin durchströmbar ausgebildet. Nicht anderes gilt für die Dosiereinrichtung 168, 170 der Druckschrift D7 (vgl. etwa die Bezugnahmen auf Wasser zuführende Pumpen auf S. 15 und 16).
- 199
-
5. Hilfsantrag 5
- 200
-
In Hilfsantrag 5 ist dem geltenden Anspruch 1 unterhalb von M 1.1.5 der folgende Zusatz angefügt: „wobei die Steuereinheit (15a) und die Speichereinheit (16a)
jeweils an
der Dosiereinrichtung angeordnet sind.“ (Hervorhebung seitens des erkennenden Senats)
- 201
-
Hilfsantrag 5 führt ebenfalls nicht zum Erfolg; der Gegenstand dieses Anspruchs ist unzulässig erweitert und beruht im Übrigen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 202
-
Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 ist infolge des „jeweils an“ dahingehend zu verstehen, dass Steuereinheit (15a) und Speichereinheit (16a) getrennte Baugruppen sind, von denen jede „an“ der Dosiereinrichtung angeordnet ist. Die Speichereinheit ist demnach weder integral mit der Steuereinheit ausgebildet, noch sind beide integral mit der Dosiereinheit ausgebildet.
- 203
-
Dies stellt eine unzulässige Erweiterung dar. In den beklagtenseitig als Quelle angegebenen Figuren 1-3 ist – entsprechend Absatz [0081] – an der Dosiereinheit 14a die Steuereinheit 15a angeordnet; die Speichereinheit 16a ist integral mit der Steuereinheit 15a ausgebildet. Vgl. hierzu der nachfolgende Ausschnitt aus Figur 1 (mit senatsseitigen farbigen Ergänzungen):
- 204
-
Dem Absatz [0081] zufolge ist es optional („gegebenenfalls“), die Speichereinheit 16a integral mit der Steuereinheit 15a auszubilden, also wie in der Figur dargestellt. Weitere konkrete Ausbildungen sind nicht beschrieben. Sofern man zusätzlich Absatz [0016] berücksichtigt, ergibt sich nichts Anderes. Dort wird nur erläutert, dass Steuereinheit und/oder die Speichereinrichtung integral mit oder gesondert von der Dosiereinrichtung ausgebildet sein können. Eine Ausbildung, bei der beide Einheiten an der Dosiereinrichtung angeordnet sind, geht auch daraus nicht unmittelbar und eindeutig hervor. Demnach fehlt für eine „nicht-integrale“, dafür aber an der Dosiereinrichtung ausgebildete Speichereinheit die nötige eindeutige Offenbarung.
- 205
-
Sofern man allerdings unter die Formulierung „jeweils an“ eine integrale Ausbildung von Speicher- und Steuereinheit rechnen würde, ist das dem Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal auch der Druckschrift D5 zu entnehmen. In Figur 3 ist die Steuereinheit 12 und integral mit dieser der Speicher 56 an der linken Seite der Dosiereinrichtung 15 ausgebildet, namentlich, indem die Steuereinheit 12 links der Pumpen auf einer Normschiene (DIN rail 28) montiert ist.
- 206
-
Im Übrigen dürfte es dem fachmännischen Können zuzurechnen sein, eine adäquate bauliche Anordnung vorbekannter Bauteile vorzusehen.
- 207
-
6. Hilfsantrag 6
- 208
-
In Hilfsantrag 6 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei von der Steuereinheit (15a) Dosierinformationen über von der Dosiereinrichtung (14a) durchgeführte Dosierprozesse in die Speichereinheit (16a) einschreibbar und speicherbar sind.“
- 209
-
Hilfsantrag 6 ist zulässig, er beruht auf einer wörtlichen Übernahme aus Absatz [0082]. Er führt gleichwohl nicht zum Erfolg, denn sein Gegenstand beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
- 210
-
Die Änderung bringt infolge des „einschreibbar und speicherbar“, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, allerdings nur die grundsätzliche Eignung zum Ausdruck, dass die Steuereinheit in der Lage ist, Daten an den Speicher zu adressieren, wo sie zumindest flüchtig gespeichert werden. Schon nicht mehr verlangt ist, dass ein solcher Datenstrom auch tatsächlich stattfindet. Insofern ergänzt der Zusatz das Merkmal 1.1.5 (d.h., dass jeder Dosiereinrichtung jeweils eine Steuereinheit (15a) und eine von dieser ansprechbare Speichereinheit (16a) zugeordnet ist, in der Dosierinformationen ablegbar sind) nur um eine Richtung des möglichen Datenstroms.
- 211
-
Einen solchen Datenstrom in dieser Richtung offenbart die D7 bereits. Bei dieser überwacht ein control module, das in der Steuereinheit (agent control unit 112) implementiert ist, kontinuierlich den Dosierprozess und ermittelt dabei unter anderem den Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung im Lösungstank 140, der zum Zwecke der Dosierung herangezogen wird (vgl. S. 13, Z. 10-20; S. 14, Z. 6-9; S. 16, Z. 22 bis S. 23, Z. 6). Diese Leitfähigkeitsdaten können auch im Zuge eines Dump-Befehls aus der Steuereinheit 112 ausgelesen werden und an die master control unit 202 übertragen werden (vgl. S. 23, Z. 3-10). Um auslesbar zu sein, müssen diese Daten zwangsläufig auch in den Speicher der Steuereinheit eingeschrieben und gespeichert worden sein. Demnach vermag auch das hinzugefügte Merkmal nicht, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
- 212
-
7. Hilfsantrag 7
- 213
-
In Hilfsantrag 7 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt:
- 214
-
„(1. Alt.) wobei eine Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten umfasst, die unmittelbarer integraler Bestandteil der Dosiereinrichtung ist, oder
- 215
-
(2. Alt.) wobei mit der Dosiereinrichtung eine Einrichtung zur Erfassung von Prozessdaten wirkverbunden ist, von der Prozessdaten an die Dosiereinrichtung übermittelbar sind.“ (Gliederung in Alternativen seitens des erkennenden Senats).
- 216
-
Die Zulässigkeit der 1. Alternative ist infolge wörtlicher Übernahme aus Absatz [0033] gegeben. Die Druckschrift D7 offenbart allerdings mit dem control module, das „internal to the control unit 112“ (S. 13, Z. 10-11) ausgebildet ist – also als unmittelbarer, integraler Bestandteil der Steuereinheit –, eine Prozessdaten-erfassungseinrichtung gemäß der ersten Alternative dieses Anspruchs 1. Dass dieses control module Prozessdaten wie die Leitfähigkeit erfasst, wurde bereits bei Hilfsantrag 6 erörtert. Auch der Gegenstand dieser Alternative geht daher in naheliegender Weise aus der D7 hervor.
- 217
-
Die zweite Alternative bildet keinen Gegenstand einer gesonderten Verteidigung; sie teilt damit das Schicksal der ersten Alternative. Somit kann dahinstehen, ob die 2. Alternative zulässig ist, weil der Fachmann mit dem Begriff „wirkverbunden“ zugleich die von Absatz [0033] des Streitpatents vorgesehene, von der Dosiereinrichtung „gesonderte“ Anordnung der Erfassungseinrichtung versteht, und ob er vermag, die gemäß Merkmal 1.1 zwingend mehreren Dosiereinrichtungen mit der nun hinzugenommenen Maßgabe zu „der“ Dosiereinrichtung widerspruchsfrei aufzulösen.
- 218
-
8. Hilfsantrag 8
- 219
-
In Hilfsantrag 8 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei von der Dosiereinrichtung Daten, die von der Dosiereinrichtung durchgeführte Dosierprozesse berücksichtigen, insbesondere zu Dokumentationszwecken, über die Vorrichtung zur Datenfernübertragung an einen externen Computer übermittelbar sind.“
- 220
-
Die Änderung dürfte aus den Absätzen [0034] bis [0036] und [0038] des Streitpatents hervorgehen, die Zulässigkeit wird von der Klägerin jedenfalls nicht angegriffen.
- 221
-
Allerdings stellt die mit „übermittelbar“ zum Ausdruck gebrachte Eignung zur Datenübertragung keine Abgrenzung zum Stand der Technik her, wenn in diesem schon eine Datenübertragung offenbart ist. Weiterhin ist zu beachten, dass Anspruch 1 auch keine Anforderungen an Datencodierung, Übertragungsprotokolle o.ä. enthält, die es zumindest mittelbar gestatten würden, an die Datenübertragung anknüpfende, räumlich-körperliche (Hardware-)Anforderungen an die Dosiereinrichtung abzuleiten.
- 222
-
Die Druckschrift D7 offenbart bereits, dass mittels eines „Dump-Befehls“ Dosierinformationen aus den Steuereinrichtungen 112a…n der jeweiligen Dosiereinrichtungen 168/170 angefordert werden können (vgl. z.B. S. 23 ab Z. 6). Diese Dosierinformationen werden dann zunächst an die master control unit 202 übertragen, welche die DFÜ-Vorrichtung darstellt. Namentlich wenn der Dump-Befehl vom remote computer 302 aus abgesetzt wird (vgl. S. 25 Z. 10 ff.), ist auch die Übermittlung an diesen externen Computer als zwangsläufig erforderlich mitzulesen. Anderenfalls wäre diese Art der Fernauslesung sinnlos.
- 223
-
Nichts anderes geht aus der D5 hervor, wenn diese z.B. beschreibt, dass beim Zurneigegehen eines Mediums, mithin nach einer Vielzahl von durchgeführten Dosierprozessen, eine von der Dosiereinrichtung ausgehende Alarmierungsbenachrichtigung über das network gateway als DFÜ-Einrichtung nach extern abgesetzt werden kann (vgl. Absatz [0016]).
- 224
-
Damit enthält der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
- 225
-
9. Hilfsantrag 9
- 226
-
Hilfsantrag 9 ergänzt den geltenden Anspruch 1 dahingehend, dass „die Dosierinformationen folgende Informationen umfassen:
- 227
-
i) Informationen über Prozessereignisse, nämlich
- 228
-
a) Eine Information über das Ein-/ oder Ausschalten einer Dosieranlage oder über dessen Zeitpunkt,
- 229
-
b) Eine Information über das Ein-/ oder Ausschalten des Zielgerätes oder über dessen Zeitpunkt,
- 230
-
c) Eine Information über das Starten eines Waschprogrammes, oder
- 231
-
d) Eine Information über das Auftreten eines bestimmten Fehlers an einer Dosieranlage oder an dem Zielgerät, oder
- 232
-
ii) Eine Information über eine Prozessgröße, nämlich
- 233
-
a) Eine Information über einen PH-Wert des Mediums,
- 234
-
b) Eine Information über eine gemessene Leitfähigkeit des Mediums, oder
- 235
-
c) Eine Information über eine Temperatur des Mediums,
- 236
-
iii) Informationen über Dosiermengen eines Mediums,
- 237
-
iv) Informationen über eine Zahl der mit einem Medium vorgenommenen Dosiervorgänge,
- 238
-
v) Informationen über Dosierzeitpunkte,
- 239
-
vi) Informationen über Dosierorte,
- 240
-
vii) Informationen über die Art des verwendeten Mediums, Informationen über eine Bedienperson, die einen Dosiervorgang durchgeführt hat,
- 241
-
oder
- 242
-
viii) Ortsinformationen.“
- 243
-
Ob die in i)a) und i)d) erwähnte Dosieranlage als das sonst in Anspruch 1 erwähnte Dosiersystem zu verstehen ist und die Änderungen daher zulässig sind, bedarf keiner Entscheidung.
- 244
-
Mit Hilfsantrag 9 verhält es sich, wie mit Hilfsantrag 8. Auch Hilfsantrag 9 spezifiziert zahlreiche Daten, die ablegbar bzw. übermittelbar sein sollen, nur hinsichtlich ihres Informationsgehalts. Der den Daten beigelegte Informationsgehalt führt wiederum nicht zu einer räumlich-körperlichen Einschränkung des Systems des erteilten Anspruchs 1. Die Erwägungen zum Hilfsantrag 8 gelten daher auch für den Hilfsantrag 9.
- 245
-
Ergänzend ist noch anzumerken, dass der gemäß der Druckschrift D7 bei einem Dump-Befehl übermittelte Leitfähigkeitswert der Chemikalienlösung zwar im Lösungstank 140 der Spülmaschine gemessen wird, aber gleichwohl eine Information über Dosiermengen eines Mediums im Sinne von Teilmerkmal iii) darstellt.
- 246
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Druckschrift D5 mit der Waschprogrammstartinformation (vgl. Absätze [0077], [0078]) eine Dosierinformation im Sinne von i)c) und mit den aufgenommenen und übermittelten akkumulierten Rotorumdrehungen der Schlauchpumpe (vgl. Absatz [0079]) eine Dosierinformation gemäß iv) zu entnehmen ist.
- 247
-
Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
- 248
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10. Hilfsantrag 10
- 249
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In Hilfsantrag 10 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär, in unmittelbarer Nähe der ebenfalls stationär angeordneten Dosiereinrichtungen angeordnet ist.“
- 250
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Das von der Klägerin als unklar angegriffene Merkmal dürfte sich als noch zulässig erweisen, wenn man die – insofern lexikalischen – Angaben des Absatzes [0020] der Beschreibung hinzunimmt. Dort wird, was zunächst eingängig, als unmittelbare Nähe derselbe Raum angegeben. Als fernste „unmittelbare Nähe“ ist diesem Absatz zufolge allerdings auch ein gesamtes Werksgelände anzusehen. Der Anspruch ist insofern letztlich nur breit.
- 251
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Eine ohnehin zur Daten-Nahübertragung vorgesehene Einrichtung in einer technisch noch sinnvollen – somit unmittelbaren – Nähe der ebenfalls in die Nahübertragung eingebundenen Dosiereinrichtungen vorzusehen, ist allein Ausfluss fachmännischen Handelns. Nichts anderes lehrt die Druckschrift D7, wenn sie zur Datenübertragung zwischen der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) und Steuereinheit (agent control unit 112) eine Infrarot-, Schall- oder Funkverbindung vorsieht (S. 22, Z. 5-10). Jedenfalls die ersten beiden dieser Alternativen sind, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, schlichtweg nur zur Daten-Nahübertragung innerhalb eines Raumes geeignet, da sie Wände nicht durchdringen können. Dass eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung ausschließlich in einer Ausführungsform der D7 erfolge, bei der die DFÜ-Vorrichtung 202 als nicht-stationär, sondern als Mobilgerät (PDA) ausgebildet sei, bleibt eine unbelegte Ansicht der Beklagten.
- 252
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Die D5 sieht für die Datenübertragung zwischen der Steuereinheit (system controller 12) und der DFÜ-Einrichtung (network gateway 68) einen network gateway serial bus 70 vor. Serielle Bus-Systeme versteht der Fachmann als Systeme zur Daten-Nahübertragung, die ggf. noch über die Grenzen eines Raumes hinaus eingesetzt werden können. Ihren Einsatzradius wird er allerdings zwangsläufig unterhalb der ggf. etliche hundert Meter messenden Erstreckung eines Werksgeländes ansiedeln.
- 253
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Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
- 254
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11. Hilfsantrag 11
- 255
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In Hilfsantrag 11 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung stationär und in demselben Gebäude oder in demselben Raum angeordnet ist, in dem die Dosiereinrichtungen angeordnet sind.“
- 256
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Hilfsantrag 11 teilt das Schicksal des Hilfsantrags 10.
- 257
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Soweit der in Rede stehende Zusatz enger als in Hilfsantrag 10 gefasst ist, beschreibt er nichts, was der Fachmann der D7 und namentlich ihrem Bezug auf eine Infrarot- oder Schall-Nahübertragung nicht schon entnähme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen zu Hilfsantrag 10 verwiesen.
- 258
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12. Hilfsantrag 12
- 259
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In Hilfsantrag 12 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei die Vorrichtung (18) zur Daten-Fernübertragung in unmittelbarer Nähe der Dosiereinrichtungen angeordnet ist, und wobei das System einen externen Computer umfasst, der sehr weit entfernt von der Vorrichtung zur Datenfernübertragung angeordnet ist.“
- 260
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Hilfsantrag 12 erweist sich als unzulässig.
- 261
-
Der Begriff „unmittelbare Nähe“ ist noch der Auslegung zugänglich, vgl. bei Hilfsantrag 10. Absatz [0021] des Streitpatents definiert die sehr weite Entfernung dagegen als „beispielsweise mehrere Kilometer“ oder eine noch größere Entfernung. Eine notwendige Untergrenze, ab der eine „sehr weite“ Entfernung nicht mehr realisiert ist, ist nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit aus dem Streitpatent ableitbar. Ein so auf Grundlage von Elementen aus der Beschreibung abgefasster Anspruch erfüllt das hier zu beachtende Klarheitserfordernis des Artikels 84 Satz 2 EPÜ ersichtlich nicht.
- 262
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Daher braucht es auch keiner Vertiefung, ob der remote client computer 302 der Druckschrift D7 infolge seiner Internetverbindung 300 auch „sehr weit entfernt“ von der DFÜ-Einrichtung (master control unit 202) angeordnet ist.
- 263
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13. Hilfsantrag 13
- 264
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In Hilfsantrag 13 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei die Zielvorrichtungen jeweils als Waschmaschine ausgebildet sind.“
- 265
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Der Zusatz bringt lediglich eine homogene Zielgeräte-Ausbildung zum Ausdruck, die sowohl die Druckschrift D7 (vgl. S. 8 Z., 12-14, Ansprüche 5, 6, 35, 36, 58, 59) als auch die Druckschrift D5 (vgl. Absätze [0001], [0002], [0007], [0038]) in den Fokus des Fachmanns stellen. Damit enthält der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags kein Merkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
-
V.
- 266
-
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 14 ist dagegen patentfähig.
- 267
-
In Hilfsantrag 14 ist dem geltenden Anspruch 1 der folgende Zusatz angefügt: „wobei an eine Dosiereinrichtung mehrere Zielvorrichtungen angeschlossen sind.“
- 268
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1. Die Änderung erweist sich als zulässig.
- 269
-
Merkmal 1.1.2 sieht vor, dass jede Dosiereinrichtung „ausgangsseitig mit
wenigstens einer
Zielvorrichtung (13a, 13b, 13c), wie Waschmaschine, Geschirrspülmaschine oder Vorrichtung zur Aufbringung oder Einbringung eines Reinigungsmittels, verbunden ist,“ (Hervorhebung seitens des erkennenden Senats). Hilfsantrag 14 schränkt dies dahingehend ein, dass eine der mehreren Dosiereinrichtungen zwingend mit mehr als einer Zielvorrichtung verbunden ist. Hiermit wird zugleich der Schutzbereich eingeschränkt.
- 270
-
Der von der Beklagten angegebene Absatz [0010] des Streitpatents (Hervorhebungen seitens des erkennenden Senats) vermag eine Zulässigkeit nicht zu begründen:
- 271
-
Er bezieht sich im ersten Satz auf eine Anordnung, in der eine Dosiereinrichtung Medien auf mehrere
Zielbehältnisse dosiert; dem entspricht Absatz [0079], Satz 2, des Streitpatents. Solche Anordnungen kennt das Streitpatent letztlich nur als Reinigungsmittelanlage, vgl. Absatz [0011]. Der in Absatz [0010] zweite Satz „Hier kann…“ ist insofern unter dem Vorbehalt zu lesen, als die darin genannten „Behältnisse“ die eingangsseitigen Behältnisse des Merkmals 1.1.1 bedeuten, nicht aber die Zielbehältnisse oder gar die Zielgeräte. Mithin geht auch der Vortrag des Beklagtenvertreters fehl, Zielbehältnisse und Zielgeräten stimmten in der Bedeutung überein.
- 272
-
2. Dass der Gegenstand des Hilfsantrags 14 aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorbekannt sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. An der Neuheit bestehen auch für den Senat keine Zweifel.
- 273
-
3. Der Gegenstand des Hilfsantrags 14 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
- 274
-
3.1 Dass der Fachmann die Druckschriften D7 und D2 nicht kombinieren würde, ist bereits im Zusammenhang mit dem erteilten Anspruch 1 dargelegt. Dies gilt umso mehr für den noch weiter eingeschränkten Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 und bedarf insofern keiner Wiederholung.
- 275
-
3.2 Der Vortrag der Klägerin, der Anspruchsgegenstand ergebe sich in naheliegender Weise aus der Kombination von D8 mit D2, greift ebenfalls nicht durch.
- 276
-
Die Druckschrift D8 (das Familienmitglied D8a fand im Einspruchsverfahren vor dem EPA Beachtung) befasst sich, im Ergebnis der in ihrer Einleitung erörterten Nachteile und Herausforderungen des Standes der Technik, mit dem technischen Problem, zahlreiche räumlich verteilte Dosiereinrichtungen für Kontroll- und Überwachungszwecke zugänglich zu machen, u.a. um Chemikalien-Verbrauchsdaten zu erlangen. Ihr Fokus betrifft dabei das Dosieren von Reinigungschemikalien in Waschmaschinen und Geschirrspüler (vgl. Absätze [0001], [0002]).
- 277
-
Hierzu sieht die D8 u.a. das in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellte System vor.
- 278
-
In diesem wird jede Gruppe von Dosierpumpen 7 von einer jeweiligen lokalen Steuereinrichtung (on-site control box 2) gesteuert, die zusammen eine Dosiereinrichtung im Sinne des Streitpatents bilden, um Reinigungschemikalien aus wenigstens einem Behältnis sowie Wasser in eine zugehörige Waschmaschine als Zielvorrichtung zu dosieren (vgl. Absatz [0069]). In der Steuereinrichtung 2 sind u.a. eine Pumpenschnittstelle 17, ein Betriebssystem 8 und eine Datenbank mit Betriebs- und Überwachungsanweisungen 12, 13 und einem Speicher 14 vorgesehen (vgl. Absatz [0061] ff. und die nachstehende Figur 1, farbige Ergänzungen seitens des erkennenden Senats).
- 279
-
Jede der Steuereinrichtungen 2 ist über eine Internetverbindung (Doppelpfeile „A“ bzw. Bezugszeichen 18, 27 in Figur 1) mit einem Server 4 und dieser, ebenfalls über eine Internetverbindung, mit einem Endbenutzer-Computer 6 verbunden. Die Internetverbindungen bezeichnet die D8 wiederholt als „remote communications link“, also Daten-Fernübertragungen im Sinne des Streitpatents.
- 280
-
Vom Endbenutzer-Computer 6 aus kann ein Endbenutzer auf das Steuerprogramm 19 und dessen Unterprogramme 25, 26 zugreifen (vgl. Absatz [0072] ff). Hierüber kann er aus der Ferne z.B. Programmierungen für die einzelnen Dosierpumpen an den jeweiligen Steuereinheiten 2 hinterlegen (u.a. Absätze [0076]-[0079]). Weitere aus der Ferne nutzbare Funktionen betreffen den Erhalt von Wartungsbedarfen und die Diagnose, z.B. welche Dosierpumpen aktuell laufen (vgl. die Absätze [0087] und [0093] ff). Die Pumpen sind hierfür entsprechend mit Sensoren ausgerüstet (vgl. Absätze [0086], [0090]).
- 281
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Im Ergebnis stellt die D8 ein System bereit, mit dem aus der Ferne Überwachungsdaten bis auf die Ebene der einzelnen Dosierpumpe herab erlangt bzw. entsprechende Steuerungsdaten hinterlegt werden können. Aus welchem Grund der Fachmann sich der Vorteile der einzeln funktionsüberwachten Pumpen innerhalb der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppe 2, 7 begeben und an deren Stelle von deren Dosierpumpen eine spezielle Reihenschaltung zweier Mehrwege-Ventile gemäß Figur 22 der Druckschrift D2 mit einer noch adäquat einzugliedernden Pumpe und noch anzupassender Sensoren-Ausstattung vorsehen sollte, um daran schließlich eine Mehrzahl von Zielvorrichtungen vorzusehen, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt.
- 282
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Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fachmann im Falle weiterer Zielvorrichtungen schlicht die Anzahl der Steuereinheit-Pumpen-Baugruppen 2, 7 erhöhen würde. Dass er dann ggf. veranlasst wäre, die von einer größeren Zahl solcher Baugruppen ausgehenden Daten-Fernübertragungen zu bündeln, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bietet die D8 keine Veranlassung, an einer Steuereinheit 2 mehrere Zielvorrichtungen anzuschließen.
- 283
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3.3 Dass sich der Gegenstand des Hilfsantrags 14 auch in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D5 und D2 ergebe, um dadurch zwei von drei Pumpen einzusparen, hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Dieser Vortrag bleibt ohne Erfolg, denn er stellt das Ergebnis der Zusammenschau an die Stelle der Veranlassung, was die rückschauende Betrachtungsweise belegt.
- 284
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3.4 Darüber hinausgehende Angriffe gegen den Hilfsantrag 14 hat die Klägerin nicht vorgetragen.
- 285
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3.5 Die auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 werden von der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs getragen und bedürfen keiner gesonderten Betrachtung.
-
C.
- 286
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.
- 287
-
Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 14 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, ist erheblich reduziert. Im Vergleich zur erteilten Fassung schützt er nur noch eine sehr spezielle Ausbildung des Systems. Die Verfahrensansprüche sind gänzlich weggefallen. Das Unterliegen der Beklagten ist daher billigerweise mit 80 % und das der Klägerin mit 20 % zu bewerten.
- 288
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2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
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