Beschluss vom 11. April 2025
Festsetzung des Gegenstandswertes
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvE 10/23 —
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass
1. der Antragsgegner durch Beschluss von Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023, in Kraft getreten am 14. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147, berichtigt durch Nummer 198), die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status als Fraktion nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes einerseits durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens und andererseits in der Sache insofern verletzt hat, als die sogenannte Grundmandatsklausel nach § 6 Absatz 3 Satz 1, Alternative 2 des Bundeswahlgesetzes alte Fassung in der Neufassung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes gestrichen worden, insbesondere auch nicht mehr als Gegenausnahme zur dort geregelten 5 %-Sperrklausel vorgesehen ist, und dementsprechend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin nach der nächsten Bundestagswahl nicht mehr als Fraktion der Partei DIE LINKE. im Deutschen Bundestag vertreten sein wird,
2. die Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Organstreitverfahrens zu erstatten hat
Antragstellerin:
Fraktion DIE LINKE. im Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Amira Mohamed Ali, MdB, und Dr. Dietmar Bartsch, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
— Bevollmächtigte:
1. (…),
2. (…) —
Antragsgegner:
Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
— Bevollmächtigte:
1. (…),
2. (…),
3. (…) —
h i e r : Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht — Zweiter Senat —
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 11. April 2025 beschlossen:
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
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