Beschluss vom 29. Januar 2024
Unzulässiger Eilantrag mangels formwirksamer Antragstellung und mangels Wahrung der Begründungsanforderungen
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
— 2 BvQ 6/24 —
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
das Amtsgericht Würzburg und/oder die Staatsanwaltschaft Würzburg zu verpflichten, dem Antragsteller die notwendigen Auslagen, die ihm nach dem Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 6. April 2017 — 102 Ds 701 Js 7626/11 — zustehen, zu bezahlen und ihm schriftlich Auskunft zu erteilen
Antragsteller: (…)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Januar 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per E-Mail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 — 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 — 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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