Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat, Beschluss, 2026-04-14, 6 StR 94/26
Tenor Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt. Gründe 1 Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu...
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Tenor
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Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt.
Gründe
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Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft, weil in der Kanzlei seines Verteidigers die Frist falsch notiert worden sei. Ein Auftrag des Angeklagten an seinen Verteidiger, die Revision einzulegen, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag im Gesamtzusammenhang entnehmen. Zugleich wurde die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) nachgeholt.
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Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.
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von Schmettau
Wenske
Fritsche
Dietsch
Schuster
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