Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat, Beschluss, 2026-04-14, 6 StR 94/26

Tenor Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt. Gründe 1 Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu...

Source officielle PDF

1 min de lecture 207 mots

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft, weil in der Kanzlei seines Verteidigers die Frist falsch notiert worden sei. Ein Auftrag des Angeklagten an seinen Verteidiger, die Revision einzulegen, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag im Gesamtzusammenhang entnehmen. Zugleich wurde die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) nachgeholt.

2

Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.

von Schmettau    

        

Wenske    

        

Fritsche

        

Dietsch    

        

Schuster    

        


Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.

A propos de cette decision

Décisions similaires

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...

Allemagne

Bundesgerichtshof

Civil DE

Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24

Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...

Analyse stratégique offerte

Envoyez vos pièces. Recevez une stratégie.

Transmettez-nous les pièces de votre dossier. Maître Hassan KOHEN vous répond personnellement sous 24 heures avec une première analyse stratégique de votre situation.

  • Première analyse offerte et sans engagement
  • Réponse personnelle de l'avocat sous 24 heures
  • 100 % confidentiel, secret professionnel garanti
  • Jusqu'à 1 Go de pièces, dossiers et sous-dossiers acceptés

Cliquez ou glissez vos fichiers ici
Tous formats acceptes (PDF, Word, images, etc.)

Envoi en cours...

Vos donnees sont utilisees uniquement pour traiter votre demande. Politique de confidentialite.