Beschluss vom 14. Januar 2025

Verworfene Wahlprüfungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvC 25/23 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages

vom 30. März 2023 – WP 895/21 –
 

und   Antrag auf Richterablehnung

und   Antrag auf Auslagenerstattung

hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
 
Maidowski,
 
Langenfeld,
 
Wallrabenstein,
 
Fetzer,
 
Offenloch,
 
Frank,
 
Wöckel

am 14. Januar 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.

3. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

G r ü n d e :

1

1. Das gegen die Richterin Wallrabenstein gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Das Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> – Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika – Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> – Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> – Bundesnotbremse I – Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

3

b) Gemessen hieran ist das gegen die Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.

4

Der Beschwerdeführer berücksichtigt zunächst nicht, dass es sich bei dem Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024, das eine Befangenheit der Berichterstatterin, Richterin Wallrabenstein, begründen soll, ausdrücklich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin handelt, die auf eine kurze Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der im Hinblick auf § 24 Satz 2 BVerfGG einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 <318 f. Rn. 21 ff.>).

5

Gänzlich ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist ferner das Monitum, die Berichterstatterin sei an vorangegangenen Verfahren beteiligt gewesen, die ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hätten. Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 155, 357 <371 Rn. 29> – AfD – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung – eA). § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist hingegen ein Richter, der sich bereits früher – in anderen Verfahren – zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; BVerfGK 8, 59 <60>). Ist ein Verfassungsrichter nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist (vgl. BVerfGE 155, 357 <371 f. Rn. 29>).

6

Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich seine vom Berichterstatterschreiben abweichende Rechtsansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.

7

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

8

3. Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

9

4. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf §§ 18, 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 39 <59 Rn. 57>; 163, 358 <361 Rn. 15> – Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl – Kostenfestsetzung; 167, 1 <27 Rn. 80> – Bundestagswahl Berlin – AfD-Fraktion). Eine Auslagenerstattung scheidet aus, soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zu verwerfen war (vgl. BVerfGE 167, 1 <27 Rn. 80>). Im Übrigen ist sie nicht geboten, weil dem Beschwerdeführer bereits bei Einlegung seiner Wahlprüfungsbeschwerde bekannt war, dass eine umfassende Klärung der von ihm aufgeworfenen wahlrechtlichen Fragen in einem bereits anhängigen Normenkontrollverfahren (2 BvF 1/21) erfolgen würde. In einem solchen Fall besteht kein Anlass, die Allgemeinheit mit den Kosten einer Wahlprüfungsbeschwerde zu belasten, die sich letztlich als unnötig erweist (vgl. für die Verfassungsbeschwerde BVerfGE 85, 117 <123,125 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 – 2 BvR 1209/23 -, Rn. 7).                  


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A propos de cette decision

ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250114.2bvc002523

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